Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_574/2023 KI-generiert

Doctor Confidentiality and Coercion Appeal Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_574/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who filed a criminal complaint against a cantonal doctor on September 1, 2022, alleging violations of mail secrecy, coercion linked to abuse of office, and breaches of doctor-patient confidentiality. However, the Lucerne public prosecutor's office declined to pursue the case as of October 27, 2022. The appellant's subsequent appeal was dismissed by the Lucerne Cantonal Court on March 22, 2023, resulting in incurred costs. The appellant, represented by a lawyer, further appealed to the Swiss Federal Tribunal, questioning the legal reasoning of previous decisions while claiming to be directly and personally affected by the alleged threats and actions of the physician. The Tribunal reviewed whether sufficient grounds were presented to establish standing in terms of the alleged impact on civil claims and procedural rights.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Doctor Confidentiality and Coercion Appeal Dismissed for Lack of Standing: However, the Lucerne public prosecutor's office declined to pursue the case as of October 27, 2022. The appellant's subsequent appeal was dismissed by the Lucerne Cantonal Court on March 22, 2023, resulting in incurred costs. The appellant, represented by a lawyer, further appealed to the Swiss Federal Tribunal, questioning the legal reasoning of previous decisions while claiming to be directly and personally affected by the alleged threats and actions of the physician. The Tribunal reviewed whether sufficient grounds were presented to establish standing in terms of the alleged impact on civil claims and procedural rights.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Verletzung des Schriftgeheimnisses, Nötigung etc.) Nichteintreten Anspruch auf rechtliches Gehör Strafanzeige Beschwerdelegitimation strafrechtliche Nötigung Parteistellung der Staatsanwaltschaft ärztlicher Behandlungsfehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed based on this procedural article due to lack of standing and insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_574/2023

Urteil vom 22. Mai 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto von Glutz,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verletzung des Schriftgeheimnisses, Nötigung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. März 2023 (2N 22 156).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 1. September 2022 Strafanzeige gegen den Kantonsarzt wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses, Nötigung in Verbindung mit Amtsmissbrauch und Verletzung des Arzt- und Patientengeheimnisses. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern ein Strafverfahren nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 22. März 2023 kostenfällig ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne der Vorschrift gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben, hingegen können öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden ( BGE 146 IV 76 E. 3.1; Urteil 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).

3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer führt zur Legitimation aus, er habe sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituiert. Durch die zur Anzeige gebrachten Tatbestände und ihm angedrohten Nachteile sei er persönlich und unmittelbar betroffen und folglich zur Beschwerdeführung legitimiert (Beschwerde S. 3). Diese Ausführungen genügen zur Begründung der Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG offensichtlich nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Entscheidend ist indessen ohnehin, dass dem Beschwerdeführer keine Zivilansprüche zustehen, die er adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen könnte. Die von ihm erhobenen Vorwürfe richten sich gegen den Kantonsarzt und damit gegen eine Amtsperson wegen angeblich im Amt verübter strafbarer Handlungen. Allfällige Ansprüche gegen Amtspersonen beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsgesetz vom 13. September 1988 und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (siehe § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 2 HaftungsG/LU). Der Dritte hat gegen die Angestellten keinen Anspruch (§ 4 Abs. 4 HaftungsG/LU). Zivilansprüche bestehen folglich nicht. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens kann sich somit nicht auf deren Beurteilung auswirken. Der Beschwerdeführer ist daher in der Sache nicht zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert.

4. Selbst ohne Legitimation in der Sache kann der Beschwerdeführer aber seine Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die in der Replik vom 29. Dezember 2022 und mit dem Schreiben an den Kantonsarzt vom 12. August 2022 mitgeteilten Tatsachen ignoriert (Beschwerde S. 9). Um welche Tatsachen es dabei gehen und inwiefern sich deren Nichtberücksichtigung für ihn nachteilig ausgewirkt haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf. Er verkennt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck ist und dessen Verletzung nur gerügt werden kann, solange damit ein rechtlich geschütztes Interesse einhergeht (vgl. Urteile 4A_148/2020 vom 20. Mai 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; 6B_803/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.1; 6B_206/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2.2; 6B_76/2011 vom 31. Mai 2011 E. 2). Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen damit nicht.

5. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation in der Sache und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Gemäss dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill