Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_574/2018 KI-generiert

Timeliness of Traffic Offense Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 6B_574/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who was convicted of a serious traffic rule violation and subsequently issued a penalty of a suspended fine and a monetary fine. The defendant filed an appeal against the ruling, claiming his objection was submitted on time. However, the court found that the objection was not timely as it was filed several months after the deadline. The defendant's claims regarding a conversation with an administrative official and assertions about being unlawfully accused did not sufficiently challenge the court's findings. As a result, the court declined to accept the appeal due to a lack of valid reasoning and imposed legal costs on the defendant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 57 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Timeliness of Traffic Offense Appeal Dismissed: The defendant filed an appeal against the ruling, claiming his objection was submitted on time. However, the court found that the objection was not timely as it was filed several months after the deadline. The defendant's claims regarding a conversation with an administrative official and assertions about being unlawfully accused did not sufficiently challenge the court's findings. As a result, the court declined to accept the appeal due to a lack of valid reasoning and imposed legal costs on the defendant.

Schlagwörter

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Strafbefehl Nichteintreten auf Einsprache Strafbescheid Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens verspätete Begründung Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Mitteilungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed based on this procedural provision due to insufficient grounds (mangelnde Begründung).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_574/2018

Urteil vom 21. August 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl; Nichteintreten auf Einsprache; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 11. Mai 2018 (BKBES.2018.60).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2017 wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 400.-- bestraft.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Am 9. April 2018 trat der Amtsgerichtspräsident von Thal- Gäu darauf wegen Verspätung nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 11. Mai 2018 ab, erkannte aber gleichzeitig, dass die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückgehe zur Prüfung, ob zugunsten des Beschwerdeführers ein Revisionsverfahren einzuleiten sei.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 27. Mai 2018 an das Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

2. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdeeingabe zulässigerweise auf Französisch verfasst ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), doch wird das Verfahren vor Bundesgericht in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

3. Der Beschwerdeführer ersucht, seine Anliegen, wenn nötig, mündlich vortragen zu können. Die Sache ist indessen auch ohne Anhörung spruchreif. Für eine mündliche Verhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass.

4. Die Beschwerde muss ein Begehren und eine Begründung enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

5. Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat oder nicht.

Das Obergericht hält hierzu fest, der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 1. November 2017 persönlich zugestellt worden. Die 10-tägige Einsprachefrist habe am 11. bzw. 13. November 2017 geendet. Die Einsprache vom 17. Januar 2018 sei folglich verspätet. Dass der Beschwerdeführer beim Service cantonal des automobiles et de la navigation (SCAN) des Kantons Neuenburg und damit bei einer unzuständigen Behörde rechtzeitig Einsprache erhoben hätte, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Jener habe sich am 8. November 2017 per Mail lediglich unter Bezugnahme auf das Administrativverfahren an den SCAN gewandt. Der Strafbefehl sei dort, jedenfalls gemäss Mail vom 8. November 2017, kein Thema gewesen. Auch in den Akten sei nirgends vermerkt, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl angefochten hätte. Dieser habe sich somit erstmals am 17. Januar 2018 gegen den Strafbefehl gewandt, was - wie erwähnt - verspätet sei.

Der Beschwerde ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Beurteilung des Obergerichts unrichtig sein könnte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht auseinander. Stattdessen bringt er vor Bundesgericht vor, es sei belastend, einer Straftat beschuldigt zu werden, die man nicht begangen habe. Weiter bezieht er sich in seiner Beschwerde auf eine telefonische Unterredung mit einem Mitglied der Verwaltung des Kantons Solothurn, anlässlich welcher ihm nach seinen Angaben gesagt worden sei, er habe das Recht zu einer Neubeurteilung hinsichtlich der Frage, ob er am Tattag gefahren sei. Aus diesen Ausführungen ergibt sich indessen nicht, dass und inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill