Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Missed Cost Deposit Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual appealing a decision from the Cantonal Court regarding attempted simple bodily harm. The appeal was contingent on the timely payment of a court fee, which the appellant failed to submit by the given deadline. Despite eventually making the payment, it was deemed late, and therefore, the appeal could not be considered. Additionally, the court ruled that the appellant must bear the court costs associated with the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 OR, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Missed Cost Deposit Deadline: The appeal was contingent on the timely payment of a court fee, which the appellant failed to submit by the given deadline. Despite eventually making the payment, it was deemed late, and therefore, the appeal could not be considered. Additionally, the court ruled that the appellant must bear the court costs associated with the proceedings.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to the late payment of the cost deposit, according to this procedural rule.
The court imposed the court costs on the appellant in the final order.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_574/2016
Urteil vom 5. September 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte einfache Körperverletzung; Strafzumessung, Widerruf des bedingten Strafvollzugs,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 1. März 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Mai 2016 auf, spätestens am 8. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen.
Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2016 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist angesetzt bis zum 11. Juli 2016, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
In der Folge wurde der Kostenvorschuss erst am 12. Juli 2016 und somit verspätet einbezahlt. Das Bundesgericht gab dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2016 Gelegenheit, sich bis zum 31. August 2016 zur Frage der Verspätung zu äussern.
Mit Datum vom 31. August 2016 teilte er dem Bundesgericht im Wesentlichen mit, er habe seiner Mutter das Geld rechtzeitig zur Zahlungsvornahme übergeben. Sie habe den Kostenvorschuss indessen erst einen Tag nach Fristablauf einbezahlt. Dies stellt indessen keinen Fristwiederherstellungsgrund dar. Bedient sich die Partei oder ihr Vertreter zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht eines Erfüllungsgehilfen oder einer Erfüllungsgehilfin, so ist ihr bzw. dem Anwalt das Verhalten der Hilfsperson wie ein eigenes zuzurechnen ( Art. 101 OR ).
Auf die Beschwerde ist infolge verspäteter Zahlung des Kostenvorschusses im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill