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6B_574/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Missed Cost Deposit Deadline

Geschäftsnummer 6B_574/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing a decision from the Cantonal Court regarding attempted simple bodily harm. The appeal was contingent on the timely payment of a court fee, which the appellant failed to submit by the given deadline. Despite eventually making the payment, it was deemed late, and therefore, the appeal could not be considered. Additionally, the court ruled that the appellant must bear the court costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 101 OR, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Missed Cost Deposit Deadline: The appeal was contingent on the timely payment of a court fee, which the appellant failed to submit by the given deadline. Despite eventually making the payment, it was deemed late, and therefore, the appeal could not be considered. Additionally, the court ruled that the appellant must bear the court costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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Versuchte einfache Körperverletzung Strafzumessung, Widerruf des bedingten Strafvollzugs Fristversäumnis Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Vorschuss Widerruf des bedingten Strafvollzugs Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to the late payment of the cost deposit, according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_574/2016

Urteil vom 5. September 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte einfache Körperverletzung; Strafzumessung, Widerruf des bedingten Strafvollzugs,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 1. März 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Mai 2016 auf, spätestens am 8. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen.

Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2016 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist angesetzt bis zum 11. Juli 2016, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

In der Folge wurde der Kostenvorschuss erst am 12. Juli 2016 und somit verspätet einbezahlt. Das Bundesgericht gab dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2016 Gelegenheit, sich bis zum 31. August 2016 zur Frage der Verspätung zu äussern.

Mit Datum vom 31. August 2016 teilte er dem Bundesgericht im Wesentlichen mit, er habe seiner Mutter das Geld rechtzeitig zur Zahlungsvornahme übergeben. Sie habe den Kostenvorschuss indessen erst einen Tag nach Fristablauf einbezahlt. Dies stellt indessen keinen Fristwiederherstellungsgrund dar. Bedient sich die Partei oder ihr Vertreter zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht eines Erfüllungsgehilfen oder einer Erfüllungsgehilfin, so ist ihr bzw. dem Anwalt das Verhalten der Hilfsperson wie ein eigenes zuzurechnen ( Art. 101 OR ).

Auf die Beschwerde ist infolge verspäteter Zahlung des Kostenvorschusses im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill