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6B_574/2014 KI-generiert

Defendant's Appeal Dismissed for Untimely Objection and Inadmissibility of New Evidence on Forgery Conviction

Geschäftsnummer 6B_574/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant challenging a decision by the Appellationsgericht of Basel-Stadt that dismissed her late appeal against a criminal order. The appellant was convicted for document forgery and received a conditional fine and additional penalty. The core dispute hinged on the date of delivery of the criminal order; while the lower court asserted it was delivered on November 5, 2013, the appellant claimed it was actually received on November 12, 2013. Despite raising this argument before the higher court, she did not provide supporting documentation at that time. The Supreme Court ultimately ruled that it could not review a new piece of evidence presented for the first time at this level, and therefore did not admit the appeal. The costs of the procedure were assigned to the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Defendant's Appeal Dismissed for Untimely Objection and Inadmissibility of New Evidence on Forgery Conviction: The appellant was convicted for document forgery and received a conditional fine and additional penalty. The core dispute hinged on the date of delivery of the criminal order; while the lower court asserted it was delivered on November 5, 2013, the appellant claimed it was actually received on November 12, 2013. Despite raising this argument before the higher court, she did not provide supporting documentation at that time. The Supreme Court ultimately ruled that it could not review a new piece of evidence presented for the first time at this level, and therefore did not admit the appeal. The costs of the procedure were assigned to the appellant.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung Urkundenfälschungsverfahren bedingte Geldstrafe verspätete Beweismittel Nova Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural rule.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the financial situation of the appellant into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_574/2014

Urteil vom 13. August 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt , Binningerstrasse 21, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 11. April 2014.

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31. Oktober 2013 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt. Mit Schreiben vom 21. November 2013 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt trat auf das Rechtsmittel am 30. Dezember 2013 infolge Verspätung nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 11. April 2014 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Entscheid vom 11. April 2014 sei aufzuheben und auf ihre Einsprache einzutreten.

2. Umstritten ist einzig, an welchem Tag der Strafbefehl der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Während die Vorinstanz gestützt auf eine sich bei den Akten befindliche Sendungsverfolgung der Post davon ausgeht, der Strafbefehl sei am 5. November 2013 um 10.57 Uhr am Postschalter zugestellt worden, was die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, behauptet sie, die Zustellung habe erst am 12. November 2013 stattgefunden.

Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor dem Strafgericht geltend gemacht, sie habe den Strafbefehl erst am 12. November 2013 erhalten. Einen entsprechenden Beleg reichte sie indessen nicht ein (Verfügung vom 30. Dezember 2013). Obwohl das Strafgericht den fehlenden Beleg für die Behauptung der Beschwerdeführerin ausdrücklich bemängelte, machte sie vor der Vorinstanz erneut ohne einen entsprechenden Beleg geltend, der Strafbefehl sei ihr erst am 12. November 2013 zugestellt worden (Entscheid vom 11. April 2014 S. 2). Erst vor Bundesgericht reicht sie einen Zustellnachweis der Post ein, woraus sich die Richtigkeit ihrer Behauptung erheben soll. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch Anlass gehabt, den Zustellnachweis bereits im kantonalen Verfahren vorzulegen, weshalb es sich dabei um ein Novum handelt, mit welchem sich das Bundesgericht nicht befassen kann ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Im Übrigen genügt das Vorbringen, welches sich auf das neue Beweismittel stützt, auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der sich in den Akten befindliche und der von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erstmals vorgelegte Postbeleg beziehen sich nicht auf dieselbe Sendungsnummer. Woraus sich ergeben könnte, dass der von der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eingereichte Beleg den Strafbefehl betrifft, legt sie nicht dar.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. act. 12) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn