Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_572/2023 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Refusal to Initiate Criminal Proceedings Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 6B_572/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who sought a criminal investigation against unknown perpetrators, which the Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland refused to pursue due to procedural obstacles and a lack of jurisdiction concerning cases from 2011 and 2012, as well as the absence of any initial suspicion of criminal behavior. The complainant's appeal against this decision was dismissed by the Higher Court of the Canton of Bern, and subsequently, she appealed to the Swiss Federal Tribunal. However, her complaint did not meet the required legal standards, as it failed to address her standing or possible civil claims, nor did it engage with the reasoning of the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Against Refusal to Initiate Criminal Proceedings Dismissed for Lack of Substantiation: The complainant's appeal against this decision was dismissed by the Higher Court of the Canton of Bern, and subsequently, she appealed to the Swiss Federal Tribunal. However, her complaint did not meet the required legal standards, as it failed to address her standing or possible civil claims, nor did it engage with the reasoning of the lower court.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Prozessleitung sachliche Unzuständigkeit Parteistellung der Staatsanwaltschaft Strafuntersuchung vormundschaftliche Angelegenheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural article due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order states that no costs will be levied, citing this article as the basis for waiving costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_572/2023

Urteil vom 16. Mai 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. April 2023 (BK 23 130).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm mit Verfügung vom 6. März 2023 das von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 6. April 2023 ab. Zusammengefasst hielt es zur Begründung fest, die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahme zu Recht damit begründet, dass betreffend die Verfahren in den Jahren 2011 und 2012 Verfahrenshindernisse bestehen würden und es in Bezug auf die Errichtung einer Beistandschaft an der sachlichen Zuständigkeit fehle. Mangels jeglicher Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten fehle es schliesslich an einem Anfangsverdacht.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation darzulegen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeführerin äussert sich weder zu ihrer Beschwerdelegitimation und allfälligen Zivilforderungen noch setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Stattdessen begnügt sie sich ausschliesslich damit, die eigene Sicht der Dinge wortreich zu schildern. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Ansatz, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill