Dismissal of Appeal for Failure to Pay Security Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against the decision of a cantonal court regarding the refusal to initiate criminal proceedings by the cantonal public prosecutor's office. After the prosecutor declined to pursue the case, the individual appealed to the cantonal court, which required the payment of a security deposit for potential legal costs. The individual's request for free legal aid was denied, and after failing to pay the security deposit by the deadline, the cantonal court dismissed the appeal and imposed a fee on the individual. Subsequently, the individual brought the matter before the federal court, which considered only the issue of whether the cantonal court's decision not to admit the appeal was justified.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 383 StPO, Art. 95 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Security Deposit: After the prosecutor declined to pursue the case, the individual appealed to the cantonal court, which required the payment of a security deposit for potential legal costs. The individual's request for free legal aid was denied, and after failing to pay the security deposit by the deadline, the cantonal court dismissed the appeal and imposed a fee on the individual. Subsequently, the individual brought the matter before the federal court, which considered only the issue of whether the cantonal court's decision not to admit the appeal was justified.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural article because the required grounds were not met.
The request for legal aid was dismissed based on this provision.
The final decision considered the appellant's financial situation regarding the level of the court costs.
The appellant was ordered to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_571/2018
Urteil vom 20. Juni 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6370 Oberdorf NW,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 25. April 2018 (BAS 18 3 (P 18 10)).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden nahm am 28. Februar 2018 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand, wogegen der Beschwerdeführer am 7. März 2018 beim Obergericht des Kantons Nidwalden Beschwerde einreichte. In der Folge wurde er am 12. März 2018 aufgefordert, Sicherheit für allfällige Prozesskosten zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 26. März 2018 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde erneut, unter Androhung der Säumnisfolgen, Frist zur Leistung einer Sicherheit bis zum 18. April 2018 angesetzt. Diese Verfügung nahm der Beschwerdeführer am 3. April 2018 bei der Post in Empfang. Da die verlangte Sicherheit innert der Frist nicht bezahlt wurde, trat das Obergericht am 25. April 2018 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 150.--.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Anfechtbar ist dabei nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).
3. Im Verfahren vor Bundesgericht kann es einzig um die Frage gehen, ob das Obergericht zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Sache äussert und die Nichtanhandnahmeverfügung inhaltlich kritisiert, ist er mit seinen Ausführungen nicht zu hören.
Sachbezogen macht der Beschwerdeführer nur geltend, er sei nicht einverstanden, eine Sicherheitsleistung von Fr. 800.-- einzahlen zu müssen. Daraus ergibt sich indessen nicht, dass und inwiefern der auf Art. 383 StPO beruhende Beschluss des Obergerichts gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer zu sagen, inwieweit die gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO ergangene Kostenauflage von Fr. 150.-- bundesrechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Für die Entgegennahme von Anzeigen ist das Bundesgericht nicht zuständig.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill