Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_571/2013 KI-generiert

Sanction for Non-Payment of Advance Cost Deposit in Traffic Violation Appeal

Geschäftsnummer 6B_571/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party appealing against a ruling concerning a traffic violation, which originated from the Zurich Municipal Court. The appellant was required to pay a court fee as part of the legal process but refused to do so, arguing that there was no evidence for the alleged offense. Despite being granted an extension to pay the fee, the appellant continued to decline payment, resulting in the court deciding not to proceed with the appeal due to non-compliance with the fee requirement. Subsequently, the court imposed additional costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Sanction for Non-Payment of Advance Cost Deposit in Traffic Violation Appeal: The appellant was required to pay a court fee as part of the legal process but refused to do so, arguing that there was no evidence for the alleged offense. Despite being granted an extension to pay the fee, the appellant continued to decline payment, resulting in the court deciding not to proceed with the appeal due to non-compliance with the fee requirement. Subsequently, the court imposed additional costs on the appellant.

Schlagwörter

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Übertretung von Verkehrsvorschriften Kostenvorschuss Verletzung der Verkehrsregeln Leistung des Kostenvorschusses strafrechtliche Anklage Vorschuss Zwangsgeld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied to declare that the appeal will not be considered because the required deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_571/2013

Urteil vom 20. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich , Postfach 2721, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Übertretung von Verkehrsvorschriften,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 3. Juli 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Am 25. Juni 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Zahlung des Vorschusses verweigere, weil es keine Beweise für die ihm vorgeworfene Widerhandlung gebe (act. 8). Indessen hat nach Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2013 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 16. August 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Er wurde darauf hingewiesen, dass es die von ihm am 25. Juni 2013 angeführten Gründe nicht rechtfertigten, vom gesetzlich vorgeschriebenen Kostenvorschuss abzusehen (act. 9).

Am 9. August 2013 verweigerte der Beschwerdeführer erneut die Zahlung des Vorschusses, wobei er dieselben Gründe wie früher anführte (act. 10). Damit ist er nach dem oben Gesagten nicht zu hören.

Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn