Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_570/2024 KI-generiert

Cantonal Court of Vaud v. Defendant (Abusive Submissions)

Geschäftsnummer 6B_570/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner filed an appeal on May 4, 2024, with the Cantonal Court of Valais, using offensive language against court officials and involved parties. The court set a deadline for the petitioner to revise the submission, warning that it would be disregarded if not improved. Despite resubmitting within the deadline, the petitioner included a four-page letter and reiterated the original offensive statements. The upper court deemed the revision inadequate and did not proceed with the appeal. Subsequently, the petitioner appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 110 Abs. 4 StPO, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Court of Vaud v. Defendant (Abusive Submissions): The court set a deadline for the petitioner to revise the submission, warning that it would be disregarded if not improved. Despite resubmitting within the deadline, the petitioner included a four-page letter and reiterated the original offensive statements. The upper court deemed the revision inadequate and did not proceed with the appeal. Subsequently, the petitioner appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf Berufungserklärung (ungebührliche Eingabe) Nichteintreten Verfahrenssprache ungebührliche Ausdrucksweise Ehrverletzungsverfahren Vorabentscheidungsverfahren Deliktsart unleserliche Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_570/2024

Urteil vom 20. September 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Generalstaatsanwältin,

Rue des Vergers 9, Postfach, 1950 Sion,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintreten auf Berufungserklärung (ungebührliche Eingabe); Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 20. Juni 2024 (P1 24 69).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Rechsmitteleingabe vom 4. Mai 2024 an das Kantonsgericht Wallis. Darin äusserte er sich gegenüber Gerichtsbehörden und Verfahrensbeteiligten in ungebührlicher Weise ("Fotzel-Richter", "Justizschlampe", "Korruptionslady", "die Fresse solange zu zertrümmern, bis sie freigestellt ist", "Schweine im Schweinebetrieb Terrorjustiz Wallis"). In der Folge wurde ihm Frist zur Verbesserung der Eingabe angesetzt, unter dem Hinweis, dass die Eingabe ansonsten unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist eine weitere Eingabe ein, worin er neben einem 4-seitigen Schreiben erneut die bereits am 4. Mai 2024 eingereichte Eingabe hinterlegte. Das Obergericht sah die Voraussetzung der Überarbeitung als nicht erfüllt an und trat mit Urteil vom 20. Juni 2024 androhungsgemäss auf das Rechtsmittel nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in der in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2024 unter Einschluss der handschriftlich angebrachten Kommentare auf dem eingereichten Urteilsexemplar erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 110 Abs. 4 StPO verkannt hat, gesetzeswidrig von der Unbeachtlichkeit der Eingaben des Beschwerdeführers ausgegangen und darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen befasst er sich im Wesentlichen, soweit nachvollziehbar, mit der materiellen Seite der Angelegenheit sowie mit weiteren Verfahren, die nicht Verfahrensgegenstand bilden und wozu sich das Bundesgericht folglich nicht äussern kann. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill