Driver Convicted for Insufficient Following Distance Despite Speed Estimation Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted of a severe traffic violation for failing to maintain a safe distance while driving on the highway. Initially sentenced to a fine and an additional penalty for non-payment, the individual partially appealed this decision, leading to a reduced penalty. Subsequently, the individual contested the judgment in a higher court, arguing misinterpretation of speed measurement guidelines presented in a police report. The federal tribunal ultimately found the appeal to be unsubstantiated, upholding the prior rulings and imposing the associated court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 Abs. 1 BGG; Driver Convicted for Insufficient Following Distance Despite Speed Estimation Dispute: Initially sentenced to a fine and an additional penalty for non-payment, the individual partially appealed this decision, leading to a reduced penalty. Subsequently, the individual contested the judgment in a higher court, arguing misinterpretation of speed measurement guidelines presented in a police report. The federal tribunal ultimately found the appeal to be unsubstantiated, upholding the prior rulings and imposing the associated court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court ordered the appellant to bear the federal court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_57/2009
Urteil vom 1. Mai 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Borner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey- Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das SVG,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,
vom 3. Dezember 2008.
Sachverhalt:
A. Das Gerichtspräsidium Baden verurteilte X.________ am 16. Juli 2008 wegen grober Verkehrsregelverletzung (ungenügendes Abstandhalten beim Hintereinanderfahren) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 200.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Für den Fall, dass die Busse nicht bezahlt wird, setzte es eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen fest.
Eine Berufung des Verurteilten hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 3. Dezember 2008 teilweise gut. Es bestimmte die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage und bestätigte im Übrigen den erstinstanzlichen Entscheid.
B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Fr. 350.-- zu büssen.
Erwägungen:
1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers basiert auf einem Polizeirapport. Danach folgten die Polizisten dem Fahrzeug des Beschwerdeführers in Neuenhof auf der Autobahn (Überholspur) über eine Distanz von ca. 1'300 m. Die Geschwindigkeit habe zirka 100 km/h, der Abstand des Beschwerdeführers zum vor ihm fahrenden Fahrzeug habe 10-15 m resp. maximal 2-3 PW-Längen betragen.
Weil die rapportierte Geschwindigkeit eine Zirka-Angabe ist, legte die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers ihrem Urteil eine Geschwindigkeit von 90 km/h zugrunde "in sinngemässer Anwendung der technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr, Ziff. 7.3" (angefochtener Entscheid S. 6 Ziff. 2.2.2).
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz vermische willkürlich die Auslegung der Geschwindigkeitsangabe "ca. 100 km/h" mit der Sicherheitsmarge, die gemäss den Technischen Weisungen zwingend abzuziehen sei. Bevor sie abgezogen werden könne, müsse zuerst die massgebliche Geschwindigkeit bestimmt werden. Folglich hätte die Vorinstanz von der Angabe "ca. 100 km/h" auf die massgebliche Geschwindigkeit von 90 km/h schliessen und davon die Sicherheitsmarge abziehen müssen.
2. Der Beschwerdeführer beruft sich vergeblich auf die Technischen Weisungen des UVEK über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 10. August 1998. Denn diese Weisungen betreffen ausschliesslich Geschwindigkeitsmessungen, die mit Geräten festgestellt werden (vgl. Weisungen, Ziff. 1), was bei der Fahrt des Beschwerdeführers nicht der Fall war. Zudem wird in Ziffer 13 der Weisungen ausdrücklich festgehalten, dass die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt bleibt.
Dass und inwiefern gestützt auf den Polizeirapport die von der Vorinstanz angenommene Geschwindigkeit von 90 km/h willkürlich sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Borner