Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_57/2008 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Judicial Conduct Finding

Geschäftsnummer 6B_57/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against an investigating judge, alleging unlawful detention without cause, the seizure of a leased vehicle without authorization or prior hearing, and unjust incarceration for alleged non-payment of a fine. The individual sought to challenge a ruling by the prosecution chamber of a canton which declined to initiate a criminal procedure following these claims. However, the court determined that the complainant lacked standing for such an appeal as he did not qualify as a private prosecutor or victim under relevant laws, leading to the dismissal of the complaint and an order for the complainant to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Judicial Conduct Finding: The individual sought to challenge a ruling by the prosecution chamber of a canton which declined to initiate a criminal procedure following these claims. However, the court determined that the complainant lacked standing for such an appeal as he did not qualify as a private prosecutor or victim under relevant laws, leading to the dismissal of the complaint and an order for the complainant to cover the court costs.

Schlagwörter

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Eröffnung eines Strafverfahrens Beschwerdelegitimation Prozessleitung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft unbezahlte Bussen richterliche Pflichtverletzung Stellung des Opfers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the dismissal without entering into the merits of the appeal due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_57/2008/bri

Urteil vom 28. Januar 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer hatte gegen einen Untersuchungsrichter Strafanzeige eingereicht. Er sei ohne Angabe eines Grundes und ohne Haftbefehl festgenommen worden. Ein von ihm geleastes Fahrzeug sei ihm ohne Verfügung und ohne vorgängige Anhörung weggenommen worden. Und schliesslich sei er wegen angeblicher Nichtbezahlung einer Busse zu Unrecht inhaftiert worden. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im angefochtenen Urteil kein Strafverfahren eröffnet wurde. Der Geschädigte, der nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, ist indessen zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert ( Art. 81 Abs. 1 BGG ; BGE 133 IV 228 ). Die Beschwerde beschränkt sich überdies zur Hauptsache auf querulatorische und somit gemäss Art. 42 Abs. 7 BGG unzulässige Ausführungen. Und schliesslich befasst sie sich nicht konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn