Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_57/2007 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Investigating Authority (Non-Admission of Appeal)

Geschäftsnummer 6B_57/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against unknown parties regarding various offenses. The investigating authority in Altstätten decided not to proceed with the complaint, a decision that was subsequently upheld by the appeals chamber of the Canton of St. Gallen. The individual expressed dissatisfaction with this decision and attempted to escalate the matter to the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found that the individual's appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to the dismissal of the complaint without further proceedings. No costs were imposed in relation to this matter.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG; Complainant v. Cantonal Investigating Authority (Non-Admission of Appeal): The investigating authority in Altstätten decided not to proceed with the complaint, a decision that was subsequently upheld by the appeals chamber of the Canton of St. Gallen. The individual expressed dissatisfaction with this decision and attempted to escalate the matter to the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found that the individual's appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to the dismissal of the complaint without further proceedings. No costs were imposed in relation to this matter.

Schlagwörter

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Strafanzeige Formerfordernisse Beschwerdelegitimation Anklage Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln Vorführung vor der Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision.

Art. 108 BGG

This provision was applied to decide on the non-entry into the merits of the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_57/2007 /rom

Urteil vom 24. März 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG.

Gegenstand

Nichteintreten auf Strafklage,

Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2007.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:

1. Das Untersuchungsrichteramt Altstätten trat auf eine Strafklage von X.________ gegen Unbekannt wegen "diverser Delikte" nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Februar 2007 abgewiesen. X.________ erklärte bei den kantonalen Behörden schriftlich, er sei mit dem Entscheid vom 5. Februar 2007 "nicht einverstanden", und hielt auf eine entsprechende Frage hin mündlich daran fest, die Unterlagen seien an das Bundesgericht zu leiten. Seine Eingabe entspricht jedoch, soweit er überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist, in keiner Weise den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG . In Anwendung von Art. 108 BGG ist darauf nicht einzutreten. Unter diesen Umständen kann eine Rückweisung der nicht unterschriebenen Eingabe zur Behebung des Mangels unterbleiben.

2. Wie vor der Vorinstanz kann auch im vorliegenden Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren nach Art. 108 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: