Failure to Pay Cost Deposit Leads to Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual regarding a traffic violation ruling issued by the Zurich higher court. The complaint was submitted to the Federal Tribunal by the complainant's representative, who was not a licensed attorney, leading to procedural issues. After the representative failed to provide the necessary documentation and a required cost deposit within the specified deadlines, multiple extensions were granted, but satisfactory compliance was not achieved. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the case due to the incomplete submissions and imposed the court costs on the complainant's representative.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 40 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Failure to Pay Cost Deposit Leads to Appeal Dismissal: The complaint was submitted to the Federal Tribunal by the complainant's representative, who was not a licensed attorney, leading to procedural issues. After the representative failed to provide the necessary documentation and a required cost deposit within the specified deadlines, multiple extensions were granted, but satisfactory compliance was not achieved. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the case due to the incomplete submissions and imposed the court costs on the complainant's representative.
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KI-generiertThe appeal was not processed because the required cost deposit was not paid, as ruled in order 1.
The court imposed court costs on the representative of the appellant in order 2, according to cost allocation rules.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_569/2013
Urteil vom 24. September 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. April 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Der Vertreter des Beschwerdeführers, der nicht Anwalt im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BGG ist, reichte am 14. Juni 2013 beim Bundesgericht (Eingang am 19. Juni 2013) im Namen des Beschwerdeführers eine Beschwerde in Strafsachen ein, die sich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2013 richtet.
Am 20. Juni 2013 wurde der Vertreter auf die Regelung von Art. 40 Abs. 1 BGG aufmerksam gemacht, wonach Parteien in Strafsachen nur durch zugelassene Anwälte vertreten werden dürfen. Es wurde ihm eine Frist angesetzt bis zum 3. Juli 2013, den Mangel zu beheben und die Eingabe durch den Beschwerdeführer persönlich unterzeichnen zu lassen, ansonsten sie unbeachtet bleibe (act. 5).
Am 1. Juli 2013 ersuchte der Vertreter um eine Fristverlängerung von drei Wochen, da die Beschwerde nachträglich durch einen am Internationalen Gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt aus Den Haag unterzeichnet eingereicht werde (act. 6).
Am 4. Juli 2013 wurde die Frist antragsgemäss und letztmals bis zum 16. August 2013 erstreckt. Der Vertreter wurde nochmals auf die Rechtslage und darauf aufmerksam gemacht, dass sich ein Anwalt innert der verlängerten Frist durch eine Vollmacht des Beschwerdeführers auszuweisen habe, ansonsten die Beschwerde unbeachtet bleibe (act. 7). Gleichzeitig wurde er aufgefordert, dem Bundesgericht innert derselben Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 8).
Da der Kostenvorschuss innert der Frist nicht einging, wurde mit Verfügung vom 22. August 2013 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Vorschusses angesetzt bis zum 6. September 2013, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Am 5. September 2013 reichte der Vertreter dem Bundesgericht (Posteingang 9. September 2013) ein Schreiben vom gleichen Datum ein, welches er an das Bundesamt für Justiz gerichtet hatte (act. 14). Darin führte er unter anderem aus, er gedenke, den Forderungen des Bundesgerichts Genüge zu tun, gehe indessen davon aus, dass das Gericht "erst nach Erledigung der aufgezeigten Erfordernisse in die Sache eintritt, andererseits das Verfahren ohne schriftliche Rücknahme des Rechtsmittels anhängig bleibt". Er stellte "vorsorglich die Bitte, ... das Verfahren etwa ein halbes Jahr ruhen zu lassen, bis diesseits einige Fragen geklärt sind" (act. 15).
Wie dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 22. August 2013 mitgeteilt wurde, ist die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht mehr erstreckbar. Folglich kann dem neuen Fristerstreckungsgesuch nicht entsprochen werden, zumal auch nicht ersichtlich ist, welche Fragen in Bezug auf Vollmacht und Kostenvorschuss noch zu klären sein könnten. Sollten sich die noch offenen Fragen auf den Gegenstand der Beschwerde selber beziehen, wäre darauf hinzuweisen, dass Beschwerdefristen gesetzliche sind, die auch beim nachträglichen Beizug eines Rechtsanwalts nicht erstreckt werden können ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).
Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Da der Vertreter die Eingabe einreichte, ohne sich über die Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren auszuweisen, sind die Gerichtskosten dem Vertreter aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn