Appeal Inadmissibility Due to Unpaid Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, the appellant, who filed a criminal appeal against a decision made by the Higher Court of the Canton of Zurich on June 4, 2024. The Swiss Federal Tribunal required the appellant to pay a cost advance of CHF 800 by August 21, 2024, as mandated by law. Despite receiving the payment request through multiple channels, the appellant failed to provide the required payment within the deadline or the final extension date, prompting the Tribunal to issue a non-entry order on the appeal in accordance with procedural guidelines. Consequently, the court costs were imposed on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Unpaid Cost Deposit: The Swiss Federal Tribunal required the appellant to pay a cost advance of CHF 800 by August 21, 2024, as mandated by law. Despite receiving the payment request through multiple channels, the appellant failed to provide the required payment within the deadline or the final extension date, prompting the Tribunal to issue a non-entry order on the appeal in accordance with procedural guidelines. Consequently, the court costs were imposed on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was dismissed (no admission) because the required cost deposit was not paid.
The costs of the proceedings are imposed on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_568/2024
Urteil vom 23. September 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unzulässige Berufungsanmeldung, Nichteintreten auf Berufung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. Juni 2024 (SB240216-O/U/cwo).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2024.
2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).
3. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Juli 2024 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 21. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Die mittels Rückschein versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2024 die gesetzliche und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 10. September 2024 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die mittels Rückschein versandte Verfügung kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurück. Da der Beschwerdeführer mit Post vom Bundesgericht rechnen musste, gilt sie gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG dennoch als zugestellt. Die Verfügung wurde zudem auch noch mit A-Post versandt. Dass der Beschwerdeführer beide Verfügungen erhalten hat, bestätigt er im Übrigen in seinen Eingaben, die am 19. August und 10. September 2024 beim Bundesgericht eingegangen sind. Gründe, die gegen die Erhebung eines Kostenvorschusses sprechen könnten, werden darin nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, ist damit androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill