Complainant Lacks Standing to Appeal Dismissal of Criminal Complaint Over Disability Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an individual who, while insured for daily benefits due to illness, alleged that his insurer's medical evaluation falsely indicated a reduced work incapacity. After receiving benefits for a defined period, he claimed ongoing total work incapacity and sought access to documents from the firm that conducted the medical assessment. Upon having his demands for information dismissed by the responsible parties, he filed a criminal complaint against them, alleging coercion, data destruction, and issuance of a false medical certificate that negatively impacted his financial situation. However, the public prosecutor's office decided not to proceed with the case, a decision that was subsequently affirmed by the Cantonal Court. The complainant challenged this decision in the Federal Court, seeking the re-opening of the investigation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 43 lit. b BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Dismissal of Criminal Complaint Over Disability Assessment: After receiving benefits for a defined period, he claimed ongoing total work incapacity and sought access to documents from the firm that conducted the medical assessment. Upon having his demands for information dismissed by the responsible parties, he filed a criminal complaint against them, alleging coercion, data destruction, and issuance of a false medical certificate that negatively impacted his financial situation. However, the public prosecutor's office decided not to proceed with the case, a decision that was subsequently affirmed by the Cantonal Court. The complainant challenged this decision in the Federal Court, seeking the re-opening of the investigation.
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KI-generiertThe article for simplified procedure is not cited in the dispositive.
Cited in the reasoning regarding the appellant's request for an extension to supplement the appeal, which was denied.
Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to reject the application for free legal aid based on the appeal being hopeless.
Cited in the text describing how court costs are handled.
Used to instruct that the financial situation of the appellant must be considered when setting the court fees.
Used to instruct that the financial situation of the appellant must be taken into account when setting court costs.
The imposition of costs (Order 3, based on Swiss practice derived from Art. 66 BGG) is covered. Although only 'Gerichtskosten' is mentioned in the operative part, Art. 66 BGG governs judicial costs.
This article is explicitly cited in the context of the judgment text (not present in the provided operative part, but standard for costs).
This article is implicitly referred to as the basis for imposing court costs in order 3.
Referenced in the reasoning to discuss the private appellant's standing to appeal, but not explicitly the main ground for the final dismissal order (which relies on the lack of standing).
This article, which typically relates to inadmissibility, is not explicitly cited in the final numbered orders (1-4).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_568/2015
Urteil vom 14. Oktober 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
3. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung, Datenbeschädigung usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. April 2015.
Sachverhalt:
A. X.________ war bei der Krankenversicherung C.________ taggeldversichert. Infolge einer Arbeitsunfähigkeit leistete ihm die C.________ vom 30. Juni 2011 bis am 28. Juni 2013 Krankentaggelder, wobei die Leistungen bis am 30. September 2012 auf Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 100% und danach basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 55% erbracht wurden. Die Neueinschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte anhand eines Gutachtens der D.________ AG vom 27. August 2012, welches im Auftrag der C.________ erstellt wurde. X.________ machte daraufhin gegenüber der C.________ geltend, er sei entgegen dem Gutachten auch nach dem 30. September 2012 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Ferner verlangte er von der D.________ AG zwecks externer Überprüfung des Gutachtens die Herausgabe sämtlicher diesbezüglicher Notizen, Auswertungen und Unterlagen. A.________ (als Geschäftsführer der D.________ AG) und B.________ (als für das Gutachten medizinisch Verantwortliche) antworteten ihm, dass sie alle Unterlagen der C.________ zugestellt hätten und dass allfällige Fragen zum Gutachten direkt der C.________ zu stellen seien.
X.________ reichte am 2. Januar 2014 eine Strafanzeige gegen A.________ und B.________ ein. Er wirft diesen vor, ihn durch die Nichtherausgabe der Dokumente und durch Behinderung des IV-Verfahrens genötigt, Daten beschädigt bzw. vernichtet und ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt zu haben. Zudem hätten sie durch die Verzögerung des IV-Verfahrens und insbesondere durch das falsche ärztliche Zeugnis sein Vermögen arglistig geschädigt.
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, nahm das Verfahren wegen Nötigung, Datenbeschädigung, falschem ärztlichem Zeugnis und arglistiger Vermögensschädigung mit Verfügung vom 10. November 2014 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Bern wies die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde am 27. April 2015 ab, soweit darauf einzutreten war.
C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom 27. April 2015 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur korrekten Ermittlung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Er stellt zudem den sinngemässen Antrag, das bundesgerichtliche Verfahren sei während der Dauer des konnexen Strafverfahrens gegen eine Teilgutachterin und des ebenfalls konnexen Zivil- oder Strafverfahrens gegen die C.________ wegen Einsichtsverweigerung in das mutmasslich gefälschte Originalgutachten zu sistieren. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm gestützt auf Art. 43 lit. b BGG eine Frist für die Ergänzung seiner Beschwerde anzusetzen. Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Gemäss Art. 43 lit. b BGG räumt das Bundesgericht den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert. Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.
Abzuweisen ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm für die Begründung seiner Beschwerde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, da er diesen mit seiner Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist stellte und eine Ergänzung der Beschwerde zufolge Ablaufs der Beschwerdefrist nicht zulässig ist. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 3), erscheinen die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vor Bundesgericht zudem als aussichtslos, nachdem der Beschwerdeführer in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren kommt auch deshalb nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
2. Der Beschwerdeführer stellt in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter den Antrag, das Verfahren sei bis zum Entscheid des Obergerichts über seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2015 (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. August und 17. September 2015, act. 14 f.) und dem Abschluss eines Zivil- oder Strafverfahrens gegen die C.________ zu sistieren.
Der vorliegende Fall ist spruchreif. Dem Sistierungsantrag ist nicht stattzugeben, da der Beschwerdeführer in der Sache nicht zur Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. April 2015 legitimiert ist (vgl. nachfolgend E. 3). Das Bundesgericht hat sich in der Sache daher nicht zu den vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 erhobenen Vorwürfe zu äussern. Die von diesem angekündigten Entscheide haben keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens.
3.
3.1. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht zu seinen allfälligen Zivilforderungen. Er legt auch nicht dar, dass er solche gegenüber den Beschwerdegegnern 2 und 3 im Strafverfahren adhäsionsweise hätte geltend machen wollen. Er erwähnt lediglich, "ein anderer Entscheid werde auch das Erheben von Zivilansprüchen nach sich ziehen" (Beschwerde S. 2). Er weist zudem darauf hin, dass sich der Fall gemäss seiner Rechtsschutzversicherung nicht mittels Adhäsionsklage lösen lasse, es seiner Ansicht nach jedoch nur darum gehe, "die Feststellung der Grundlagen richtig geltend zu machen", was er mit seiner Beschwerde beantrage (Beschwerde S. 7). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht gedenkt, Zivilforderungen gegenüber den Beschwerdegegnern 2 und 3 im Strafverfahren adhäsionsweise geltend zu machen. Entsprechend legt er auch nicht dar, welche Zivilansprüche ihm gegenüber den Beschwerdegegnern 2 und 3 zustehen könnten. Er beantragte im vorinstanzlichen Verfahren gar eigens, "es sei ihm das Recht zu geben, die Forderung auf dem Zivilweg geltend zu machen". Der Beschwerdeführer sieht seinen Schaden offensichtlich in den ihm zu Unrecht nicht bzw. verspätet ausbezahlten Krankentag- bzw. IV-Geldern. Entsprechende Ansprüche muss er jedoch gegenüber den betreffenden Sozialversicherungsträgern einklagen.
4.
4.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40).
4.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Sistierung des Verfahrens zu Unrecht nicht behandelt (vgl. Beschwerde S. 6 und 7), ist er zur Beschwerde legitimiert. In der Sache erweist sich die Rüge allerdings als unbegründet. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Beschluss, der Beschwerdeführer halte in seiner Replik vom 23. Februar 2015 im Wesentlichen an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Sodann nimmt sie auf die zusätzlichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in seiner Replik Bezug (angefochtenes Urteil E. 1.5 S. 2 f.). Ihr ist demnach nicht entgangen, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik auch zusätzliche Anträge stellte. Dessen Einwand, die Vorinstanz behaupte fälschlicherweise, er hätte in seiner Replik im Wesentlichen dieselben Rechtsbegehren gestellt (vgl. Beschwerde Ziff. 6 S. 6), geht fehl.
4.3. Der Beschwerdeführer stellte vor der Vorinstanz den Antrag, die in der Beschwerde zusätzlich beschuldigten Personen seien ebenfalls zu verurteilen und zu bestrafen, sofern sie schuldig seien (vgl. Beschwerde Antrag Ziff. 11). In seiner Replik vom 23. Februar 2015 beantragte er zudem, es sei eine Hausdurchsuchung bei der Neuropsychologin E.________ anzuordnen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu eröffnen; eventualiter sei das Resultat der Untersuchung aus dem Strafantrag gegen Frau E.________ abzuwarten bzw. das Verfahren sei zu sistieren, bis das Strafverfahren gegen Frau E.________ die massgeblichen Erkenntnisse liefere (vgl. Anträge Ziff. 6 und 10).
Die Vorinstanz führt dazu aus, der Antrag auf Bestrafung der "in dieser Beschwerde zusätzlich beschuldigten Personen" sei weder Gegenstand der Strafanzeige noch der angefochtenen Verfügung. Folglich gehe dieser über den Verfahrensgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten sei (angefochtener Beschluss E. 2.1 S. 3). Die Vorinstanz gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Eröffnung eines Strafverfahrens gegen E.________ demnach nicht statt, weshalb auch kein Raum für die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bestand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei einem Sistierungsantrag nach dessen Sinn und Zweck nicht um einen "Eventualantrag", der nur für den Fall zu behandeln ist, dass dem Hauptantrag - hier dem Antrag auf Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 - nicht entsprochen wird. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Sistierungsantrag nicht begründete. Er zeigt weder in seiner Beschwerde vor Bundesgericht noch in seiner Replik vor der Vorinstanz auf, inwiefern die Erledigung der Strafanzeige gegen E.________ einen Einfluss auf die Beurteilung der Strafbarkeit der Beschwerdegegner 2 und 3 haben könnte. Mit ihrem Entscheid in der Sache selber hat die Vorinstanz implizit über das Sistierungsgesuch entschieden. Dass sie nicht ausdrücklich darlegte, dass sie auf die Sistierung verzichte, bildet unter den vorliegenden Umständen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil 2C_250/2012 vom 28. März 2012 E. 2.1).
5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren keine Auslagen hatten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld