Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_568/2011 KI-generiert

Failure to Timely Pay Cost Advance and Justify Delay

Geschäftsnummer 6B_568/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by a defendant who failed to pay the first installment of a court-ordered advance fee by the deadline, which was set for April 11, 2011, and instead made the payment on May 2, 2011. The defendant explained the delay was due to receiving his salary later than expected, but this communication was made over a month after the deadline. The issue at hand was whether the court could accept the late payment as valid and if the appeal against the previous court's decision regarding this matter should be considered. Ultimately, the court found no grounds to review the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Timely Pay Cost Advance and Justify Delay: The defendant explained the delay was due to receiving his salary later than expected, but this communication was made over a month after the deadline. The issue at hand was whether the court could accept the late payment as valid and if the appeal against the previous court's decision regarding this matter should be considered. Ultimately, the court found no grounds to review the appeal.

Schlagwörter

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Wiedereinsetzungsgesuch (Bezahlung Kostenvorschuss) Kostenvorschussleistung Zahlungsfrist unverschuldete Säumnis nachträglicher Rechtsvorschlag verspätete Eingabe Unterhaltsausstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse to consider the appeal because the requirements for direct review were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for the decision not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_568/2011

Urteil vom 27. September 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Wiedereinsetzungsgesuch (Bezahlung Kostenvorschuss),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 19. Mai 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen eine Frist zur Bezahlung der ersten Rate eines Kostenvorschusses, die bis zum 11. April 2011 lief, verpasst und den Vorschuss erst am 2. Mai 2011 bezahlt. Nach der Darstellung der Vorinstanz hat er mit einem am 17. Mai 2011 eingegangenen Schreiben mitgeteilt, er habe die Rate mit Verspätung bezahlt, weil er sie wegen seines Einkommens erst nach dem 20. April 2011 habe leisten können (angefochtener Entscheid S. 2 und S. 3 E. 2.2). Dass dieses Schreiben, welches erst über einen Monat nach Ablauf der Zahlungsfrist bei der Vorinstanz einging, verspätet ist, wird vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Er macht nur geltend, er habe das Gericht darüber informiert, dass er seinen ersten Lohn erst Ende April bekommen habe (Beschwerde S. 1 unten). Daraus folgt indessen nicht, dass er das Gericht nicht früher hätte auf sein Lohnproblem aufmerksam machen können. Auch sonst ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn