Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_567/2011 KI-generiert

Appeal Timeliness in Road Traffic Violation Case

Geschäftsnummer 6B_567/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who contested a decision made by the Cantonal Court regarding the dismissal of a legal appeal due to missed deadlines. The individual argued that the start of the deadlines was incorrectly established by the lower courts based on the principles of personal delivery and refusal to accept documents. Despite acknowledging the refusal, the individual's argument regarding alleged wrongful accusations did not demonstrate any legal violation by the court. As a result, the appeal was deemed inadmissible, and the individual was also required to bear the court costs. Additionally, a request for free legal assistance was rejected due to insufficient evidence of financial hardship and the perceived lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Timeliness in Road Traffic Violation Case: The individual argued that the start of the deadlines was incorrectly established by the lower courts based on the principles of personal delivery and refusal to accept documents. Despite acknowledging the refusal, the individual's argument regarding alleged wrongful accusations did not demonstrate any legal violation by the court. As a result, the appeal was deemed inadmissible, and the individual was also required to bear the court costs. Additionally, a request for free legal assistance was rejected due to insufficient evidence of financial hardship and the perceived lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf Einsprache (Widerhandlungen gegen das SVG) Strassenverkehrsrecht Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift unentgeltliche Rechtspflege Strafprozessordnung Fristversäumnis Verletzung des Beschleunigungsgebots

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits using the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_567/2011

Urteil 1. November 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Einsprache (Widerhandlungen gegen das SVG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 26. Juli 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid betrifft nur den Beschwerdeführer persönlich. Soweit er im Namen seiner Familie Beschwerde führt, ist darauf nicht einzutreten.

2. Im angefochtenen Entscheid wurde ein kantonales Rechtsmittel abgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Frist verpasst hatte. Für den Beginn des Fristenlaufs stützt sich die Vorinstanz auf Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO , wonach ein Entscheid als an dem Tag zugestellt gilt, an dem bei einer persönlichen Zustellung die Annahme verweigert wird (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 E. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Annahme verweigert wurde. Er macht indessen geltend, ¨bei einer falschen Anschuldigung¨ sei ¨zur Verhinderung einer amtlichen Straftat ... die Zurückweisung die mildeste Massnahme¨ (Beschwerde lit. B). Abgesehen davon, dass aus der Beschwerde nicht ersichtlich ist, inwieweit der Vorwurf zutreffen könnte, lässt sich mit dem Vorbringen von vornherein nicht dartun, dass die Auffassung der Vorinstanz über den Beginn des Fristenlaufs gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Da die übrigen Vorbringen ebenfalls an der Sache vorbei gehen, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Als er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, teilte er dem Bundesgericht mit, sein aktueller Kontostand betrage weniger als Fr. 1'000.-- (act. 10). Die Eingabe kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist indessen in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen, weil der Beschwerdeführer es unterlässt, seine finanzielle Lage ausreichend darzulegen, und das Rechtsmittel im Übrigen aussichtslos erschien.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn