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6B_566/2023 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor's Office (Lack of Merit and Standing)

Geschäftsnummer 6B_566/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision of the Cantonal Court of Bern that upheld the Regional Public Prosecutor's refusal to pursue a criminal investigation. The investigation was initially proposed against unknown parties or employees of a municipal office, but was dismissed due to the lack of initial suspicion of any criminal acts. The complainant argued against this decision, submitting several appeals. However, the Federal Tribunal noted that some of the submissions were late and others failed to meet procedural requirements, including the lack of a proper legal argument that demonstrated a violation of rights under the relevant legal articles. Consequently, the Tribunal did not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Complainant v. Public Prosecutor's Office (Lack of Merit and Standing): The investigation was initially proposed against unknown parties or employees of a municipal office, but was dismissed due to the lack of initial suspicion of any criminal acts. The complainant argued against this decision, submitting several appeals. However, the Federal Tribunal noted that some of the submissions were late and others failed to meet procedural requirements, including the lack of a proper legal argument that demonstrated a violation of rights under the relevant legal articles. Consequently, the Tribunal did not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation unerhebliche Beweismittel Legitimation der Gemeinde Strafuntersuchung öffentlich-rechtliche Bank

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible based on this provision due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_566/2023

Urteil vom 5. Juni 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. April 2023 (BK 23 138).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland nahm eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft bzw. Mitarbeitende bei der Gemeinde Uetendorf am 27. März 2023 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 25. April 2023 ab. Zur Begründung hat es stark zusammengefasst ausgeführt, es liege kein Anfangsverdacht vor bzw. es fehle klarerweise an Verdachtsmomenten, die auf strafbare Handlungen hinweisen würden. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit diversen Eingaben an das Bundesgericht.

2. Auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichten Beschwerdeeingaben kann wegen Verspätung von vornherein nicht eingetreten werden.

3. Den fristgerecht eingereichten Beschwerdeeingaben fehlt es an den erforderlichen eigenhändigen Unterschriften im Original ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Aufgrund des Verfahrensausgangs ist von einer Rückweisung zur Verbesserung ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) abzusehen. Ohnehin bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft der Eingaben.

4. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2).

5. Die Beschwerdeeingaben erfüllen die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass und inwiefern ihr aufgrund der angeblichen Straftaten Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Darüber hinaus sind die Eingaben auch in der Sache ungenügend begründet, da sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise befasst und sich aus ihren Ausführungen nicht ergibt, weshalb der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Stattdessen äussert sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben einmal mehr zu Vorfällen in der Bankenwelt u.a. auch im Zusammenhang mit dem "Fall Willy", welche keinen realen und konkreten Sachverhalt erkennen lassen und mit dem angefochtenen Beschluss nicht in Verbindung zu bringen sind. Auf die Beschwerde kann mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill