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6B_565/2018 KI-generiert

Appeal of denial-of-justice complaint against final 1998 fine and cost order declared inadmissible for failure to substantiate federal-law violation.

Geschäftsnummer 6B_565/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Strafrechtliche Abteilung) dismissed the appellant's appeal and rejected his request for free legal aid as futile, affirming the lower court's non-entry decision. The appellant was ordered to pay reduced court costs of CHF 500. The dispute arose from a 1998 police judge fine and cost order (CHF 220) that had become final and unchallenged; the appellant then filed a complaint for denial of justice, which the Zurich Higher Court refused to hear, imposing CHF 300 in costs. The Supreme Court held that the appeal failed to meet the procedural requirements of Article 42(1) and (2) BGG because the appellant did not substantiate how the non-entry decision violated federal law, instead improperly seeking material review of the long-final 1998 cost order. The Court noted that the right to challenge costs had lapsed due to res judicata, and that an extension or cure for substantive pleading defects under Article 42(5) and (6) BGG was not possible after the 30-day appeal deadline had passed.

Legislator-Regeste

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Art. 393 StPO, Art. 42 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG; Appeal of denial-of-justice complaint against final 1998 fine and cost order declared inadmissible for failure to substantiate federal-law violation: The appellant was ordered to pay reduced court costs of CHF 500. The dispute arose from a 1998 police judge fine and cost order (CHF 220) that had become final and unchallenged; the appellant then filed a complaint for denial of justice, which the Zurich Higher Court refused to hear, imposing CHF 300 in costs. The Supreme Court held that the appeal failed to meet the procedural requirements of Article 42(1) and (2) BGG because the appellant did not substantiate how the non-entry decision violated federal law, instead improperly seeking material review of the long-final 1998 cost order. The Court noted that the right to challenge costs had lapsed due to res judicata, and that an extension or cure for substantive pleading defects under Article 42(5) and (6) BGG was not possible after the 30-day appeal deadline had passed.

Schlagwörter

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Revision (Busse), Rechtsverweigerung, Nichteintreten Anwaltskosten Verfahrensüberprüfung Verletzung der Begründungspflicht nachträglicher Rechtsvorschlag E-Justice Zahlung der Geldbuße

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the procedural basis for the decision not to enter into the appeal.

Art. 64 Abs. 4 BGG

Cited to reject the application for free legal aid due to the appeal being futile.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the appellant.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited to fix the reduced court costs at 500 francs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_565/2018

Urteil vom 4. Juni 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revision (Busse), Rechtsverweigerung, Nichteintreten

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. April 2018 (UV180002-O/U/BEE).

Erwägungen:

1. Der Polizeirichter der Stadt Zürich sprach gegen den Beschwerdeführer am 15. Mai 1998 eine Busse aus und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 220.-. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer erhob beim Obergericht des Kantons Zürich mit Schreiben vom 3. Februar 2018 sinngemäss Rechtsverweigerungsbeschwerde. Nachdem das Obergericht ihn auf die gemäss Art. 393 StPO anfechtbaren Beschwerdeobjekte und möglichen Beschwerdegründe sowie auf eine allfällige Verspätung der Eingabe hinwies, erklärte der Beschwerdeführer nochmals schriftlich, dass er eine formelle Rechtsverweigerungsbeschwerde erhebe. Mit Beschluss vom 13. April 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-.

Der Beschwerdeführer führt gegen den obergerichtlichen Beschluss Beschwerde in Strafsachen. Er wendet sich sinngemäss gegen die Kostenauflagen im Verfahren vor dem Polizeirichter und im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Für den Fall, dass seine Eingabe nicht den Formvorschriften von Art. 42 BGG genüge, sei er unter Ansetzung einer angemessenen Frist anzuweisen, wie seine Beschwerde zu verbessern sei. Der Beschwerdeführer beantragt eine Partei- und Verfahrensentschädigung von Fr. 2'500.- und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Vebeiständung.

2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Anfechtbar ist ausschliesslich der letztinstanzlich kantonale Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in erster Linie gegen die Kostenauflage der rechtskräftigen Verfügung vom 15. Mai 1998 des Polizeirichters und verlangt deren materielle Überprüfung. Auf die hiergegen geäusserten Rügen ist nicht einzutreten, da Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde auf Eingaben im kantonalen Verfahren verweist, sind diese unbeachtlich, da die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (vgl. BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; je mit Hinweisen).

3.2. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, inwieweit der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid auf seine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Er setzt sich in seiner weitschweifigen 32-seitigen Eingabe inhaltlich nicht (substanziiert) mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern beschränkt sich auf eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Seine nicht sachbezogene Kritik zielt auf eine materielle Überprüfung der polizeirichterlichen Verfügung vom 15. Mai 1998 ab, die vorliegend nicht zur Beurteilung steht (vgl. vorstehend E. 3.1).

Auch hinsichtlich der Kostentragungspflicht für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren setzt er sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Der Hinweis, er sei Sozialhilfeempfänger, genügt nicht, um eine fehlerhafte Ermessensausübung und Rechtsanwendung durch die Vorinstanz im Kostenpunkt aufzuzeigen.

3.3. Angesichts der Vielzahl der vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht erhobenen Beschwerden gegen Kostenfolgen rechtskräftiger Entscheide bleibt anzumerken, dass seine Einwendungen an der Sache vorbeigehen und keinen Erfolg hätten. Die Verfügung des Polizeirichters vom 15. Mai 1998 regelt die Kostenfolgen umfassend und abschliessend. Selbst wenn die getroffene Kostenauflage aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Nichtberücksichtigung seiner angespannten finanziellen Situation als Sozialhilfeempfänger zu Unrecht erfolgt wäre, würde dies keine Rechtsverweigerung begründen. Der Beschwerdeführer hätte die von ihm als rechtswidrig eingestufte Kostenauflage innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist anfechten müssen, auf die infolge der eingetretenen materiellen Rechtskraft nicht mehr zurückgekommen werden könnte.

3.4. Das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsschrift kommt nur hinsichtlich der in Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG genannten Mängel in Betracht; mangelhafte Anträge und Begründungen einer Beschwerde können grundsätzlich nur innert der nicht erstreckbaren 30-tägigen Beschwerdefrist behoben werden (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.4.2; Urteil 6B_81/2017 vom 6. März 2017 E. 4). Eine Rückweisung zur Nachbesserung inhaltlicher Mängel der am Tag des Fristablaufs beim Bundesgericht eingegangenen Beschwerdeschrift war demnach nicht mehr möglich.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 4 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen,

3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held