Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_564/2021 KI-generiert

Complainant's Lack of Standing in Appeal Regarding Dismissed Criminal Complaint on Asset Disposal

Geschäftsnummer 6B_564/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person filed a criminal complaint against another individual, a bank, and unknown parties for allegedly disposing of assets that had been seized due to a civil claim based on a court order recognized in Switzerland. The complainant claimed that funds subject to this seizure had been transferred from the defendant's accounts at the bank in violation of legal orders. The Zurich State Prosecutor's Office decided not to pursue the case, a decision upheld by the Zurich High Court. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a complete reversal of the previous court's decision and a reassessment of the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 169 StGB, Art. 292 StGB, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO; Complainant's Lack of Standing in Appeal Regarding Dismissed Criminal Complaint on Asset Disposal: The complainant claimed that funds subject to this seizure had been transferred from the defendant's accounts at the bank in violation of legal orders. The Zurich State Prosecutor's Office decided not to pursue the case, a decision upheld by the Zurich High Court. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a complete reversal of the previous court's decision and a reassessment of the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichteintreten Zivilurteil Strafanzeige Pfändung von Guthaben Beschwerdelegitimation Prozessleitung Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 169 StGB
März 2020 Strafanzeige gegen C.________, die Bank B.________ AG sowie gegen Unbekannt wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB , wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art.
Art. 292 StGB
169 StGB , wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB sowie wegen weiterer in Betracht kommender Delikte.
Art. 81 Abs. 1 BGG
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit.
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Art. 118 Abs. 1 StPO
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ).
Art. 115 Abs. 1 StPO
Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ).
Art. 42 Abs. 2 BGG
Mangels hinreichender Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) einer allfälligen adhäsionsweise gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdegegner 3 geltend machen zu wollenden Zivilforderung ist dem Beschwerdeführer die Legitimation in der Sache abzusprechen.
Art. 66 Abs. 1 BGG
This article was cited in the final order to assign court costs to the appellant based on the outcome of the decision not to enter a judgment on the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the final order to assign court costs to the appellant based on the outcome of the decision not to enter a judgment on the appeal.

Art. 93 BGG

This article defines the non-entry into judgment (Nichteintreten) on appeal, which is the main decision taken by the Tribunal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_564/2021

Urteil vom 4. Juli 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Meier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Lorena Stoppa und Lucio Levi,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. Bank B.________ AG,

3. C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verfügung über beschlagnahmte Vermögenswerte, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. März 2021 (UE200312-O/U/GRO>LEE).

Sachverhalt:

A. A.________erstattete am 10. März 2020 Strafanzeige gegen C.________, die Bank B.________ AG sowie gegen Unbekannt wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB , wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB sowie wegen weiterer in Betracht kommender Delikte. Er machte zusammengefasst im Wesentlichen geltend, er habe gestützt auf ein italienisches, in der Schweiz für vollstreckbar erklärtes Urteil eine Zivilforderung gegen C.________. Deshalb habe er bei der Bank B.________ AG Konten bzw. Vermögenswerte lautend auf C.________ mit Arrest belegen lassen. Von diesen mit Arrest belegten Konten seien Transaktionen durchgeführt bzw. mit Arrest belegte Vermögenswerte seien transferiert worden.

B. Mit Verfügung vom 11. September 2020 nahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. März 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

C. A.________ gelangt gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2021 mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, der Beschwerde sei gänzlich stattzugeben, Ziff. 1 und 2 des Entscheids vom 25. März 2021 seien aufzuheben und die Akten seien an das Obergericht des Kantons Zürich zum Zwecke der Überprüfung zurückzuweisen.

D. Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme verzichtet, während sich die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich nicht hat vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist ( BGE 147 IV 269 E. 3.1; 145 IV 491 E. 2.3; 143 IV 77 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche aus der Straftat auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen ( BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Der Beschwerdeführer führt zur Beschwerdelegitimation einzig aus, diese sei unbestritten. Er zeigt nicht auf, inwiefern sich das der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdegegner 3 vorgeworfene Verhalten auf eine aus eben diesem Verhalten resultierende Zivilforderung auswirken soll, die er als Privatkläger adhäsionsweise im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 und/oder den Beschwerdegegner 3 verfolgen möchte. Um was für eine Zivilforderung es sich handeln könnte, ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdegegner 3 vorgeworfenen Straftatbeständen der Verfügung über mit Beschlag belegter Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB . Zwar zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf, dass er eine konkrete Zivilforderung gegenüber dem Beschwerdegegner 3 hat. Dabei handelt es sich indessen um eine bereits rechtskräftig beurteilte Forderung aus einem vorbestehenden Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 3, die sowohl materiell, weil nicht aus der Straftat resultierend, wie auch prozessual, da bereits rechtskräftig beurteilt (vgl. BGE 145 IV 351 E. 4.3; Urteil 6F_9/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3), nicht Gegenstand eines strafprozessualen Adhäsionsverfahrens sein kann. Mangels hinreichender Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) einer allfälligen adhäsionsweise gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdegegner 3 geltend machen zu wollenden Zivilforderung ist dem Beschwerdeführer die Legitimation in der Sache abzusprechen.

1.2.2. Der Beschwerdeführer erhebt keine formellen Rügen, zu deren Vorbringen er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. vorstehend E. 1.1).

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdegegner 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und folglich keine Auslagen hatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Meier