Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_564/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Alternative Penal Execution Due to Lack of Legal Justification

Geschäftsnummer 6B_564/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged the decisions of the Lucerne Canton Correctional and Probation Service and the Administrative Court of Lucerne regarding the non-authorization of serving a sentence through electronic monitoring or community service. The complainant filed two identical appeals against the court rulings, which concluded that these forms of sentence execution were rightly denied due to the complainant's failure to meet the legal requirements, primarily the expectation of not committing further offenses. The decisions highlighted the complainant's extensive criminal record and the inability to refrain from reoffending despite previous convictions. The appeals were consolidated for joint resolution, but ultimately failed to provide a valid legal argument demonstrating any infringement of rights by the lower court's decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 79b Abs. 1 StGB, Art. 79a Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Alternative Penal Execution Due to Lack of Legal Justification: The complainant filed two identical appeals against the court rulings, which concluded that these forms of sentence execution were rightly denied due to the complainant's failure to meet the legal requirements, primarily the expectation of not committing further offenses. The decisions highlighted the complainant's extensive criminal record and the inability to refrain from reoffending despite previous convictions. The appeals were consolidated for joint resolution, but ultimately failed to provide a valid legal argument demonstrating any infringement of rights by the lower court's decisions.

Schlagwörter

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gesetzliche Voraussetzungen Überprüfung der Strafzumessung Rückfall bei Straftaten Strafaufschub Einrede der Verfassungswidrigkeit Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_565/2020
Die Verfahren 6B_564/2020 und 6B_565/2020 stehen in einem engen Zusammenhang, weshalb sie antragsgemäss zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen sind.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used by the President to refuse to enter upon consideration of the appeals due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_564/2020, 6B_565/2020

Urteil vom 11. Juni 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

2. Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring

( Art. 79b Abs. 1 StGB ) bzw. in Form der

gemeinnützigen Arbeit ( Art. 79a Abs. 1 StGB );

Nichteintreten,

Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 1. April 2020

(4H 19 34 und 4H 20 5).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die beiden identischen Beschwerden des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2020 (Poststempel) richten sich dagegen, dass der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern den Gesuchen um Strafvollzug in der Form des Electronic Monitoring und der gemeinnützigen Arbeit nicht stattgegeben hat und die dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ohne Erfolg blieben.

2. Die Verfahren 6B_564/2020 und 6B_565/2020 stehen in einem engen Zusammenhang, weshalb sie antragsgemäss zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen sind.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

4. Die Vorinstanz erwägt in den beiden Urteilen vom 1. April 2020, dass den Gesuchen um Strafvollzug in der Form des Electronic Monitoring und der gemeinnützigen Arbeit zu Recht keine Folge geleistet worden sei. Der Beschwerdeführer erfülle die für diese Vollzugsformen vorgesehene gesetzliche Erwartung der Nichtbegehung weiterer Straftaten nicht. Zur Begründung verweist die Vorinstanz namentlich auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers, auf den Umstand, dass er sich durch frühere Verurteilungen nicht von der Verübung weiterer Delikte hat abhalten lassen sowie darauf, dass die grosse Zahl von Verurteilungen seine Mühe zum Ausdruck bringe, sich rechtsgetreu zu verhalten. Mit diesen Erwägungen befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich. Dass er die vorinstanzlich beurteilte von ihm ausgehende "Wiederholungsgefahr" selbst "für sehr weit hergeholt" hält, ist nicht massgeblich und im Übrigen auch nicht geeignet, eine Ermessensfehlerhaftigkeit oder eine sonstige Bundesrechtsverletztung der vorinstanzlichen Urteile aufzuzeigen. Abgesehen davon beschlagen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers die seinerzeitigen Verurteilungen und Strafen, um die es heute nicht mehr geht und die auch nicht mehr zur Diskussion gestellt werden können. Aus den Beschwerden ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Mangels tauglicher Begründung kann darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein getreten werden.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer auszuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill