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6B_564/2008 KI-generiert

Juvenile personal supervision and urine test order upheld under Art. 95 BGG due to unsubstantiated challenge

Geschäftsnummer 6B_564/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Criminal Appeals Division) dismissed the appeal and did not impose costs on the juvenile appellant, leaving the lower court’s measures in force. The appellant challenged a juvenile court decision ordering personal supervision and mandatory urine sample submission following a conviction for a narcotics law violation. The Court held that the appellant failed to substantiate how the lower court’s assessment—based on his personal, familial, and school circumstances, including school dropout and lack of vocational direction—violated federal law under Art. 95 BGG, and that his claim of never having used drugs contradicted the narcotics conviction, so the urine test order also stood. The decision upholds the juvenile court’s disposition as compliant with legal standards.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Juvenile personal supervision and urine test order upheld under Art. 95 BGG due to unsubstantiated challenge: Seiner Behauptung, er habe nie mit Drogen etwas zu tun gehabt, widerspricht, dass er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist. Er vermag folglich nicht darzulegen, dass die angeordnete Urinprobe gegen dass Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstösst.

Schlagwörter

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Persönliche Betreuung, Pflicht zur Abgabe einer Urinprobe Betäubungsmittelgesetz berufliche Abklärung Arbeit von Jugendlichen persönliche Verhältnisse rechtlicher Status des Minderjährigen begleitetes Besuchsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_564/2008 /hum

Urteil vom 11. Juli 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,

Justizgebäude, Av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Persönliche Betreuung, Pflicht zur Abgabe einer Urinprobe,

Beschwerde gegen das Strafurteil des Jugendgerichts des Kantons Wallis vom 28. März 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass gegen den jugendlichen Beschwerdeführer eine persönliche Betreuung und die Abgabe einer Urinprobe angeordnet wurde.

Die Vorinstanz ging in Bezug auf die persönliche Betreuung davon aus, dass aufgrund der persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse sowie der Zukunftsperspektiven (Abruch der Schule, fehlende Hinführung auf eine Berufsausübung, bevorstehender Eintritt in die Lehre) die Anordnung einer Betreuung gerechtfertigt sei (angefochtener Entscheid S. 3 E. 5). Es sei von entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer einem geregelten Alltag nachgehe und einen Beruf erlerne. Aufgrund der bisherigen Vorkommnisse (Verharmlosung der Umstände durch die Bezugspersonen) und die falsche Selbsteinschätzung (Psychologiestudium ohne auch nur über den Schulabschluss zu verfügen) sei eine externe Hilfestellung dringend notwendig (angefochtener Entscheid S. 4 E. 8). Mit der unbelegten Behauptung, der Beschwerdeführer gehe nun einer regelmässigen Arbeit nach und führe zusammen mit einer Freundin einen Haushalt, lässt sich nicht darlegen, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen.

Seiner Behauptung, er habe nie mit Drogen etwas zu tun gehabt, widerspricht, dass er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist. Er vermag folglich nicht darzulegen, dass die angeordnete Urinprobe gegen dass Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstösst.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Jugendgericht des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn