Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Justification and Denies Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual was convicted of counterfeiting official value stamps by a local investigative court, receiving a financial penalty consisting of a monetary fine and additional fees. Following this conviction, the individual filed an appeal, which was deemed largely incomprehensible and failing to meet legal requirements for justification. The court indicated that a frivolous claim of the matter being a "trivial joke fraud" was insufficient for consideration. As a result, the appeal was dismissed, and the request for legal aid was rejected on the basis that the legal claims appeared hopeless, with court costs imposed on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Justification and Denies Legal Aid: Following this conviction, the individual filed an appeal, which was deemed largely incomprehensible and failing to meet legal requirements for justification. The court indicated that a frivolous claim of the matter being a "trivial joke fraud" was insufficient for consideration. As a result, the appeal was dismissed, and the request for legal aid was rejected on the basis that the legal claims appeared hopeless, with court costs imposed on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was not proceeded upon (no entry into consideration) because it did not meet the procedural requirements cited in Art. 42 and Art. 106 BGG.
The request for free legal aid was rejected.
The court considered the appellant's vexatious manner of litigation when assessing the court fee.
The court costs were imposed on the appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_564/2007 /rom
Urteil vom 27. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern.
Gegenstand
Fälschung amtlicher Wertzeichen,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 7. August 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Im Rahmen eines Verfahrens, welches zu den bundesgerichtlichen Urteilen 5D_94/2007, 5D_95/2007 und 5D_96_2007 vom 4. September 2007 führte, reichte der Beschwerdeführer in den Beilagen auch ein Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 7. August 2007 ein, mit welchem er wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen von Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt worden war. Auf Anfrage, ob er eine Beschwerde in Strafsachen erheben wolle, ging eine Eingabe ein, die Fragen enthält und im Übrigen zur Hauptsache ungebührlich ist. Mit Verfügung vom 26. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, eine weitere Korrespondenz komme nicht in Frage, weshalb nun ein Dossier eröffnet worden sei und ein Kostenvorschuss verlangt werde. Er könne die Beschwerde indessen noch zurückziehen. In der Folge stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches erneut ungebührlich ist.
2. Soweit die Beschwerde überhaupt verständlich ist und sich auf das Strafverfahren bezieht, genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie 106 Abs. 2 BGG nicht. Die Angabe, es gehe nur um einen "Bagatell-Scherz-Betrug", genügt nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Einer separaten Verfügung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bedarf es nicht, zumal der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 26. September 2007 ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Rückzuges hingewiesen worden ist. Der trölerischen Art seiner Prozessführung ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: