Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_563/2016 KI-generiert

Bodily Harm, Threats Against Authorities, and Diminished Culpability Due to Intoxication Upheld

Geschäftsnummer 6B_563/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant accused of physically assaulting his wife and subsequently attacking police officers who responded to the incident. The regional court convicted him of simple bodily injury and violence against public authorities, imposing a monetary penalty. The defendant contested the ruling, asserting that he was highly intoxicated during the events, which severely impaired his ability to comprehend and control his actions. The court recognized this diminished capacity but concluded it only warranted a reduced penalty and ultimately dismissed the appeal for acquittal. Additionally, the defendant requested legal aid, which was denied due to the perceived lack of merit in his appeal. Legal costs were imposed on him despite claims of financial hardship.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Bodily Harm, Threats Against Authorities, and Diminished Culpability Due to Intoxication Upheld: The regional court convicted him of simple bodily injury and violence against public authorities, imposing a monetary penalty. The defendant contested the ruling, asserting that he was highly intoxicated during the events, which severely impaired his ability to comprehend and control his actions. The court recognized this diminished capacity but concluded it only warranted a reduced penalty and ultimately dismissed the appeal for acquittal. Additionally, the defendant requested legal aid, which was denied due to the perceived lack of merit in his appeal. Legal costs were imposed on him despite claims of financial hardship.

Schlagwörter

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Einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Körperverletzung verminderte Schuldfähigkeit Drohung gegen Behörden und Beamte Einstellung wegen Körperverletzung Polizeibeamter qualifizierte Fahrunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to justify the dismissal of the appeal regarding the finding of diminished responsibility.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for free legal assistance because the legal claims appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant in the final disposition.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_563/2016

Urteil vom 31. Mai 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

F.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 21. April 2016.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seine Ehefrau am 1. Februar 2013 tätlich angegriffen und leicht verletzt zu haben. Nachdem zwei alarmierte Polizisten erschienen waren, habe er diese ebenfalls attackiert.

Das Kantonsgericht Wallis verurteilte den Beschwerdeführer am 21. April 2016 im Berufungsverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 20.--, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt einen Freispruch.

2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Taten nicht. Wie im kantonalen Verfahren verweist er auch vor Bundesgericht darauf, dass er sich zum Tatzeitpunkt in einem extremen Zustand der Trunkenheit befunden habe, weshalb seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit stark gestört gewesen sei. Die Vorinstanz hat sich zu dieser Frage geäussert und kommt zum Schluss, es sei lediglich von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. Urteil S. 23 E. 6). Die eingeschränkte Schuldfähigkeit hat die Vorinstanz strafmindernd berücksichtigt (Urteil S. 25). Was an diesen Überlegungen gegen das Recht verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Der beantragte Freispruch kommt jedenfalls nicht in Betracht. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er macht geltend, er verfüge über keine finanziellen Mittel. Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenes Urteil S. 25) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn