Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_563/2010 KI-generiert

Complaint Against Refusal to Prosecute Cantonal Mediator Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_563/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a cantonal mediator who allegedly failed to fulfill his role as an independent ombudsman. The individual filing the complaint contends that the public prosecutor did not initiate a criminal investigation for abuse of office and that a request for review of this decision was rejected. The tribunal found that the complainant did not have the standing to pursue the appeal because he did not qualify as a private prosecutor or as a victim, given that he was not directly affected by the alleged offenses. The complaint was therefore deemed inadmissible for lack of substantiation.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complaint Against Refusal to Prosecute Cantonal Mediator Dismissed for Lack of Standing: The individual filing the complaint contends that the public prosecutor did not initiate a criminal investigation for abuse of office and that a request for review of this decision was rejected. The tribunal found that the complainant did not have the standing to pursue the appeal because he did not qualify as a private prosecutor or as a victim, given that he was not directly affected by the alleged offenses. The complaint was therefore deemed inadmissible for lack of substantiation.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme einer Strafanzeige Parteistellung der Staatsanwaltschaft fehlende Legitimation Strafanzeige öffentliche Verhandlung Kompetenzkonfliktbeilegung Klagebefugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed summarily using the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when assessing the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_563/2010

Urteil vom 19. Juli 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme einer Strafanzeige,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, vom 27. Mai 2010 (JS 2010 25).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wirft einem kantonalen Vermittler in Konfliktsituationen vor, seine Rolle als unabhängiger Ombudsmann nicht wahrgenommen zu haben. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand nahm und im angefochtenen Entscheid auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten wurde. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch die angezeigten Straftaten in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG . Der Geschädigte, der nicht Opfer ist, ist zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert ( BGE 136 IV 29 ). Aus welchem Grund die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer zu einem Gespräch hätte vorladen oder sonst kontaktieren müssen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Insoweit genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn