Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_562/2018 KI-generiert

Complainant v. Swiss Cantonal Court (Admissibility of Appeal against Non-Prosecution)

Geschäftsnummer 6B_562/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Bern District Court, which declined to initiate criminal proceedings regarding allegations of theft and the opening of letters against unknown subjects and a public postal service. The complaint, made by an individual, was prompted by the District Court's decision from April 26, 2018, which the complainant challenged, asserting that the local authorities were responsible for the disappearance of his letters over two decades. However, the Federal Tribunal found that the complainant did not sufficiently articulate how the lower court's decision affected any potential civil claims, leading to questions about his standing to appeal. Consequently, the Tribunal deemed the appeal inadmissible, partly due to a lack of substantive argumentation against the previous ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Swiss Cantonal Court (Admissibility of Appeal against Non-Prosecution): The complaint, made by an individual, was prompted by the District Court's decision from April 26, 2018, which the complainant challenged, asserting that the local authorities were responsible for the disappearance of his letters over two decades. However, the Federal Tribunal found that the complainant did not sufficiently articulate how the lower court's decision affected any potential civil claims, leading to questions about his standing to appeal. Consequently, the Tribunal deemed the appeal inadmissible, partly due to a lack of substantive argumentation against the previous ruling.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Diebstahl etc.), Nichteintreten Strafanzeige Privatstrafklage nicht-administrative Streitigkeit Verfassungsbeschwerde im Ausland Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the non-admission of the appeal because it did not meet the appeal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used for the decision to waive court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_562/2018

Urteil vom 7. Juni 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Diebstahl etc.), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. April 2018 (BK 18 140).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm am 1. Februar 2018 das gegen die Post CH und gegen unbekannte Täterschaft angestrebte Verfahren wegen angeblichen Diebstahls, Öffnens von Briefen und anderer Delikte nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 26. April 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Die Privatklägerschaft ist bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann ( BGE 141 IV 1 E. 1.1).

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern sich der abschliessende Beschluss des Obergerichts über die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens auf mögliche Zivilansprüche auswirken könnte, und das ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Es ist daher fraglich, ob unter dem Gesichtswinkel der Legitimation auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Frage kann indessen offenbleiben, weil sich die Beschwerde so oder anders als unbehelflich erweist.

3. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Anfechtbar ist dabei nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

Die Beschwerdeführer erneuert in seiner Eingabe an das Bundesgericht den Vorwurf, seine Briefe würden seit 20 Jahren von allen Postämtern in der Schweiz gestohlen. Hinter dem Verschwinden seiner Briefe stehe die Schweiz bzw. die Schweizer Behörden. Mit den Erwägungen des Obergerichts im angefochtenen Beschluss setzt er sich nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht, was am angefochtenen Beschluss unrichtig sein und gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen ist der Beschwerdeführer von vornherein nicht zu hören. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG ausnahmsweise zu verzichten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill