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6B_562/2015 KI-generiert

Driving Without License: Appeal Dismissed for Lack of Legal Justification

Geschäftsnummer 6B_562/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by a cantonal court for multiple instances of driving despite having their driving license revoked. The conviction resulted in a monetary penalty that was imposed in addition to prior sentences. The individual appealed to the federal court, seeking to annul all decisions related to their license revocation and to recover their license, which they claimed had been stolen. However, the federal court limited its review to the conviction in question and found that the individual did not dispute the facts of their driving offenses. The appeal was deemed inadequate, and the court ruled that the individual must bear the legal costs associated with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 95 SVG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Driving Without License: Appeal Dismissed for Lack of Legal Justification: The conviction resulted in a monetary penalty that was imposed in addition to prior sentences. The individual appealed to the federal court, seeking to annul all decisions related to their license revocation and to recover their license, which they claimed had been stolen. However, the federal court limited its review to the conviction in question and found that the individual did not dispute the facts of their driving offenses. The appeal was deemed inadequate, and the court ruled that the individual must bear the legal costs associated with the case.

Schlagwörter

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Mehrfaches Fahren trotz Entzugs des Führerausweises Fahren ohne Berechtigung Entzug der Konzession Strafzumessung Strassenverkehrsrecht Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs Taxibewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to lack of deemed grounds for appeal (mangelnder tauglichen Begründung).

Art. 64 BGG

Used to dismiss the application for legal aid because the claims appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_562/2015

Urteil vom 17. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfaches Fahren trotz Entzugs des Führerausweises,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. April 2015.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer am 22. April 2015 im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises zu einer vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.-- als Zusatzstrafe zu zwei früheren Verurteilungen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, sämtliche in Sachen Führerausweisentzug gegen ihn ergangenen Verfügungen seien aufzuheben und die ungehinderte Herausgabe des "entwendeten" Führerausweises anzuordnen.

2. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Verurteilung vom 22. April 2015 gehen. Mit anderen Verfügungen und der beantragten Herausgabe des Führerausweises kann sich das Bundesgericht nicht befassen.

3. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er mehrfach mit dem Auto gefahren ist, obwohl ihm der Führerausweis rechtskräftig entzogen und in der Folge nicht mehr zurückgegeben worden war. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, unter den gegebenen Umständen habe sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 95 SVG strafbar gemacht, auch wenn er selber der Meinung sei, er sei psychisch und physisch in der Lage, ein Motorfahrzeug zu lenken, und auch wenn andere Personen derselben Auffassung seien. Ebenso wenig spiele es eine Rolle, dass er selbst den Führerausweis als "gestohlen" oder "entwendet" betrachte. Dieses subjektive Empfinden ändere nichts daran, dass er bei objektiver Betrachtung die Berechtigung verloren habe, ein Motorfahrzeug zu lenken, auch wenn er dies nicht zu akzeptieren vermöge (Entscheid S. 8/9 lit. g). Mit dieser ausschlaggebenden Erwägung der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Seine Ausführungen zur Vorgeschichte und zu seinen angeblichen Fähigkeiten, auch Lastwagen "perfekt" zu beherrschen, gehen samt und sonders an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Nachdem er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, teilte er dem Bundesgericht mit, seine langjährige "Gefangenhaltung" habe ihn zum armen Mann und "Habenichts" gemacht (act. 9 S. 1). Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer es in der Begründung des Gesuchs zudem unterlässt, Ausführungen zu seiner gegenwärtigen finanziellen Lage zu machen (vgl. act. 9), kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Monn