Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_561/2019 KI-generiert

Qualified Traffic Violation and Driving Without a License Sentencing Appeal

Geschäftsnummer 6B_561/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal reviewed a complaint involving a defendant accused of exceeding speed limits by 51 km/h in an urban area and driving various vehicles without a license, which had been temporarily revoked by the cantonal police. Originally, the district court sentenced him to a 20-month suspended prison sentence and a monetary fine for the traffic violations and driving without permission. Upon his appeal, the cantonal court confirmed the prison sentence but altered the monetary fine to a conditional fine and imposed an additional fine with a substitute custodial sentence if unpaid. This decision was later partially annulled by the Federal Tribunal, which remanded the case for a new ruling. Subsequently, the cantonal court issued a revised sentence, meting out a reduced 12-month suspended prison term, a conditional fine, and a nominal additional fine, among covering procedural costs and compensation adjustments. Dissatisfied with this decision, the defendant appealed again, challenging the imposition of the additional fine and the apportionment of procedural costs, but the Federal Tribunal dismissed these appeals.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 32 Abs. 3 BV, Art. 106 StGB, Art. 436 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 65 Abs. 2 BGG; Qualified Traffic Violation and Driving Without a License Sentencing Appeal: Originally, the district court sentenced him to a 20-month suspended prison sentence and a monetary fine for the traffic violations and driving without permission. Upon his appeal, the cantonal court confirmed the prison sentence but altered the monetary fine to a conditional fine and imposed an additional fine with a substitute custodial sentence if unpaid. This decision was later partially annulled by the Federal Tribunal, which remanded the case for a new ruling. Subsequently, the cantonal court issued a revised sentence, meting out a reduced 12-month suspended prison term, a conditional fine, and a nominal additional fine, among covering procedural costs and compensation adjustments. Dissatisfied with this decision, the defendant appealed again, challenging the imposition of the additional fine and the apportionment of procedural costs, but the Federal Tribunal dismissed these appeals.

Schlagwörter

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Strafzumessung "reformatio in peius" Verletzung der Verkehrsregeln Widerruf des bedingten Strafvollzugs Fahren trotz Führerausweisentzugs richterliches Ermessen Geldstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning leading to the decision to impose a reduced court fee on the appellant (No. 2).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order (No. 2) for imposing the reduced court fee on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_561/2019

Urteil vom 7. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Reut.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung; Strafzumessung; "reformatio in peius",

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,

vom 5. April 2019 (SST.2019.68).

Sachverhalt:

A. A.________ wird vorgeworfen, mit seinem Personenwagen innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Toleranzgrenze um 51 km/h überschritten zu haben. Zudem soll er auf dem Vorplatz seiner Arbeitgeberin mit verschiedenen Personenwagen (Werkstattfahrzeugen) gefahren sein, obwohl ihm sein Führerausweis von der Kantonspolizei Aargau am 12. Dezember 2015 vorläufig entzogen worden war.

B. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte A.________ am 16. März 2017 wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises zu einer be-dingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer (unbedingten) Geld-strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.--.

Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 16. November 2017 die bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, sprach wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises hingegen eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und eine Verbindungsbusse von Fr. 500.-- respektive eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse aus. Es setzte alsdann die Anklagegebühr von Fr. 2'750.-- auf Fr. 1'800.-- herab. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden A.________ zu fünf Sechstel auferlegt. Das Obergericht entschädigte ihn im Umfang von einem Sechstel für die im Berufungsverfahren angefallenen Parteikosten.

C. Auf Beschwerde von A.________ wies das Bundesgericht die Sache am 11. März 2019 im Umfang einer teilweisen Aufhebung zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (Urteil 6B_1358/2017).

D. Das Obergericht fällte am 5. April 2019 ein neues Urteil. Es verurteilte A.________ nunmehr zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 500.-- bzw. einer ersatzweisen Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Es auferlegte A.________ einen Drittel der obergerichtlichen Verfahrenskosten und sprach ihm im Umfang von zwei Drittel seiner Parteikosten eine Entschädigung zu.

E. Gegen diesen Entscheid richtet sich die von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es sei auf eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zu verzichten. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten seien ihm höchstens zu einem Achtel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend seien ihm mindestens sieben Achtel seiner gerichtlich genehmigten Parteikosten auszubezahlen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, im Rückweisungsverfahren die Voraussetzungen der Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB zu prüfen. Die Vorinstanz habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur Justizgewährleistung im Sinne von Art. 32 Abs. 3 BV verletzt (Beschwerde S. 4).

1.2. Das Bundesgericht erwog, dass das Verbot der "reformatio in peius" der Ausfällung einer Verbindungsbusse im vorliegenden Fall nicht entgegenstehen würde. Da es die Angelegenheit namentlich zur Neubeurteilung des Sanktionspunkts an die Vorinstanz zurückwies, erübrigte es sich, auf die erhobene Rüge der Verletzung von Art. 42 Abs. 4 StGB einzugehen (a.a.O. E. 4 und E. 6). Insofern wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Voraussetzungen der Verbindungsbusse im neuen Entscheid - unter Berücksichtigung von allenfalls zulässigen Noven (vgl. BGE 135 III 334 E. 2) - erneut in Erwägung zu ziehen. Da sich der Beschwerdeführer indes mit denselben Argumenten wie schon im Verfahren 6B_1358/2017 gegen die Verbindungsbusse zur Wehr setzt, sich der Sachverhalt unverändert präsentiert und die Vorinstanz "im Übrigen" auf die Ausführungen im ersten Entscheid verweist (angefochtener Entscheid S. 4), sind die Rügen des Beschwerdeführers gleichwohl zu behandeln.

2. In materieller Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer, die angeordnete Verbindungsbusse verletze Art. 42 Abs. 4 StGB . Es sei richtig, dass er trotz Entzugs des Führerausweises Fahrzeuge gelenkt habe. Dennoch lasse insbesondere der Umstand, dass er wenige Tage nach dem Geschwindigkeitsexzess auf dem Vorplatz seiner Arbeitgeberin Werkstattautos verschoben habe, nicht den Schluss zu, das Strafverfahren habe keine Wirkung gezeigt. Die Vorinstanz lasse zudem unberücksichtigt, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall von Schnittstellenproblematik handle und der Beschwerdeführer bereits einen spürbaren "Denkzettel" erhalten habe. Namentlich habe der damals 19-jährige Lehrling für das Verschieben von Werkstattfahrzeugen auf dem Vorplatz bei seiner Arbeitgeberin drei Tage in Untersuchungshaft verbracht. Die Inhaftierung habe einen starken Eindruck hinterlassen. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer auch seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen (Beschwerde S. 4 f.).

2.1. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll - auch - mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention ( BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Darüber hinaus erhöht die Strafenkombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken ( BGE 135 IV 188 E. 3.3 S. 189; 134 IV 82 E. 4.2 S. 85, 1 E. 4.5.2 S. 8). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, ob und wie es die Strafenkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB anwenden will (Urteil 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2).

2.2. Die Vorinstanz hat eine Gesamtwürdigung aller rechtserheblichen Umstände vorgenommen. Sie hat in Bezug auf den Beschwerdeführer erwogen (Entscheid vom 16. November 2017 S. 11), es könne aufgrund des Umstands, dass er kurz nach dem Entzug des Führerausweises unbekümmert davon und mehrfach Autos auf dem Vorplatz seiner Arbeitgeberin verschoben habe, zwar keine gute Legalprognose gestellt werden. Ihm sei allerdings auch keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Bei ihrer Prüfung berücksichtigt die Vorinstanz die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers wie auch dessen stabile familiäre und berufliche Situation. Entgegen seiner Ansicht werden auch die drei Tage Untersuchungshaft nicht ausser Acht gelassen. Im Unterschied zur ersten Instanz schiebt die Vorinstanz nicht nur den Vollzug der Freiheitsstrafe auf, sondern spricht auch die Geldstrafe bedingt aus. Mit ihrer Auffassung, dass den noch bestehenden, durchaus erheblichen Bedenken an der Legalbewährung mit dem Ausfällen einer Verbindungsbusse angemessen Rechnung zu tragen sei, liegt die Vorinstanz im weiten sachrichterlichen Ermessen. Sie hat die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsbusse, dem unbedingten Vollzug vorgezogen, nachdem sie die Strafenkombination spezialpräventiv als ausreichend erachtet hat. Dies ist nicht zu beanstanden.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verfalle beim Kostenspruch in Willkür und verletze Art. 428 f. i.V.m. Art. 436 StPO , indem sie das teilweise Obsiegen im neuen Verfahren im Vergleich zum ersten Berufungsverfahren ohne Begründung zum Nachteil des Beschwerdeführers abändere. Im Ergebnis habe er mit einer kaum ins Gewicht fallenden Ausnahme vollumfänglich obsiegt (Beschwerde S. 6).

3.1. Die Vorinstanz erwägt, die Berufung des Beschwerdeführers erweise sich in Bezug auf die Höhe der Freiheitsstrafe sowie die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe vollständig und hinsichtlich der Höhe der Anklagegebühr teilweise als berechtigt. Bei diesem Ausgang seien dem Beschwerdeführer die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer im Umfang von zwei Dritteln Anspruch auf Ersatz seiner im Berufungsverfahren auf Fr. 2'000.-- festgesetzten Parteikosten (angefochtener Entscheid S. 4).

3.2. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 5.1.2 mit Hinweis). Innerhalb der rechtlichen Grundsätze liegt die Kostenverteilung im Ermessen des Sachgerichts. Da das Sachgericht am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der Kostenverteilung zu beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.3 und 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Entschädigungsfrage folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 StPO ).

3.3. Die Vorinstanz berücksichtigt in ihrem Kostenspruch, dass der Beschwerdeführer im Strafpunkt und im Zusammenhang mit der Höhe der Anklagegebühr weitgehend obsiegt hat. Freilich betrifft sein Unterliegen - mit Ausnahme der Höhe der Geldstrafe - blosse Nebenpunkte. Die Vorinstanz hält sich mit dem festgelegten Verteilungsschlüssel allerdings gerade noch im Rahmen ihres Ermessensspielraums. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs in guten Treuen zur Beschwerdeführung veranlasst sehen durfte. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer lediglich eine reduzierte Entscheidgebühr aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG ; vgl. Urteile 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 3; 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 4). Zudem hat ihm der Kanton Aargau für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung auszurichten (vgl. BGE 133 I 234 E. 3).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Reut