Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_56/2013 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Court Dismissal of Appeal Timeliness

Geschäftsnummer 6B_56/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Cantonal Court of Zurich, which rejected their appeal against a dismissal of criminal investigations due to the delayed submission of the appeal. The central issue was whether the individual had received the dismissal notification on the date claimed by the authorities. The court records indicated that the notification was delivered correctly, and the complainant's argument regarding non-receipt was not supported by evidence of irregularities in the delivery process. As a result, the court declined to consider the complaint and also rejected the request for legal aid, citing that the appeals were deemed hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant v. Cantonal Court Dismissal of Appeal Timeliness: The central issue was whether the individual had received the dismissal notification on the date claimed by the authorities. The court records indicated that the notification was delivered correctly, and the complainant's argument regarding non-receipt was not supported by evidence of irregularities in the delivery process. As a result, the court declined to consider the complaint and also rejected the request for legal aid, citing that the appeals were deemed hopeless.

Schlagwörter

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Einstellung der Strafuntersuchung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verspätete Einreichung Rückzug des Rechtsbegehrens verspätete Kündigung anfechtbarer Zwischenentscheid Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited in the reasoning to state that the appeal will not be entertained under this procedure (leading to order 1).

Art. 64 BGG

Cited to dismiss the request for legal aid (Order 2).

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited regarding the assessment of court costs given the appellant's financial situation (Order 3).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant (Order 3).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_56/2013

Urteil vom 14. Februar 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich,

2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.Thomas Lüthy,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung der Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. November 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Obergericht des Kantons Zürich am 22. November 2012 auf eine kantonale Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nicht eintrat, weil sie verspätet war. Da sich die Vorinstanz materiell mit der Angelegenheit nicht befasste, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Sache unzulässig.

Die Vorinstanz stellt fest, gemäss Sendeverfolgung sei die Einstellungsverfügung dem Beschwerdeführer am 10. April 2012 zugestellt worden (angefochtener Entscheid S. 4 E. 2.2). Dieser macht geltend, die Verfügung habe ihn nicht erreicht, was sich daraus ergebe, dass die Unterschrift, mit der der Empfang quittiert wurde, nicht von ihm stamme (Beschwerde S. 2 oben).

Gemäss der Sendeverfolgung, auf die sich die Vorinstanz stützt, gelangte die eingeschrieben versandte Einstellungsverfügung am 10. April 2012 ins Postfach des Beschwerdeführers in Rapperswil, und in der Folge wurde sie noch am selben Tag, um 09.02 Uhr, am Schalter zugestellt (KA act. 12). Es ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit es bei der Zustellung zu Unregelmässigkeiten gekommen und die Verfügung einer zur Entgegennahme unbefugten Person ausgehändigt worden sein könnte. Auch der Beschwerde, in welcher sich keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten finden, ist nicht zu entnehmen, dass die Annahme der Vorinstanz, die Einstellungsverfügung sei am 10. April 2012 korrekt zugestellt worden, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seine Angabe, er sei mittellos, ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn