Refusal of legal aid for private claimant due to hopeless civil claim; failure to pay procedural security under Art. 383 StPO justifies non-entry on appeal.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court declined to hear the appellant's appeal and did not impose court costs. The appeal challenged a cantonal court's decision not to enter a criminal appeal because the appellant failed to pay a procedural security deposit after the public prosecutor's office discontinued proceedings for assault. The Supreme Court found the appellant's submissions did not meet the requirement of Article 42(2) BGG to demonstrate how the lower court's ruling violated the law, as the appellant failed to address the statutory condition for free legal aid under Article 136(1)(b) StPO (that a civil claim not be hopeless) and did not substantiate any violation of procedural rights. The request for free legal aid was denied because the appeal was clearly hopeless.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 80 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Refusal of legal aid for private claimant due to hopeless civil claim; failure to pay procedural security under Art. 383 StPO justifies non-entry on appeal: The appeal challenged a cantonal court's decision not to enter a criminal appeal because the appellant failed to pay a procedural security deposit after the public prosecutor's office discontinued proceedings for assault. The Supreme Court found the appellant's submissions did not meet the requirement of Article 42(2) BGG to demonstrate how the lower court's ruling violated the law, as the appellant failed to address the statutory condition for free legal aid under Article 136(1)(b) StPO (that a civil claim not be hopeless) and did not substantiate any violation of procedural rights. The request for free legal aid was denied because the appeal was clearly hopeless.
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KI-generiertLegal basis for the lower court's non-entry on the appeal due to failure to pay the procedural security, upheld by the Supreme Court.
Procedural ground to decline entering the appeal because the appellant's submissions did not adequately demonstrate a violation of law.
Denial of the request for free legal aid because the appeal was obviously hopeless.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_559/2022
Urteil vom 30. Mai 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt des Bezirks Dietikon,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung (Tätlichkeiten), Nichtleisten der Prozesskaution; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. April 2022 (UE220064-O/U).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Das Statthalteramt Bezirk Dietikon stellte eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten gegen eine Angestellte des Gefängnisses B.________ mit Verfügung vom 14. Februar 2022 ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 21. April 2022 androhungsgemäss mangels Leistung der Prozesskaution nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich am 2. Mai 2022 an das Bundesgericht.
2. Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten ( Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).
3. Verfahrens- und Streitgegenstand ist alleine die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung ( Art. 80 BGG ). Es kann vor Bundesgericht daher nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und auf die Beschwerde mangels fristgerechter Leistung der verlangten Prozesskaution zu Recht nicht eingetreten ist.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht, da daraus nicht hervorgeht, dass und weshalb die angefochtene Verfügung gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Soweit er in seiner Beschwerde ausführt, dass er sich seit Dezember 2019 in Untersuchungs- bzw. derweil in Sicherheitshaft befinde, in der Schweiz über keinen Wohnsitz und kein Bankkonto verfüge und folglich die finanziellen Mittel zur Bezahlung irgendwelcher Gerichtskosten oder Prozesskautionen nicht erhältlich machen könne, und er sich damit auf den Standpunkt stellen will, er habe angesichts seiner persönlichen Situation Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, verkennt er, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint ( Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ), wozu er sich indessen nicht äussert. Zudem wurde die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit dem Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2022 vom 16. März 2022 bereits beurteilt. Darauf zurückzukommen, besteht kein Anlass. Entsprechend konnte eine Kaution eingefordert werden. Dass und inwiefern vor diesem Hintergrund das rechtliche Gehör verletzt sein könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ).
4. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill