Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_559/2014 KI-generiert

Disobedience Conviction Upheld Against Res Judicata Challenge

Geschäftsnummer 6B_559/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was convicted of disobedience to official orders by a lower court and subsequently fined and given the option to perform community service instead of paying the fine. The case went to a higher court, which upheld the conviction and ordered the confiscation and destruction of certain items, as well as awarding damages to a company in the USA, to be paid jointly by the convicted person and an accomplice. The convicted individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the ruling overturned and to be acquitted. However, the Tribunal ultimately decided not to consider the appeal, along with imposing court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Disobedience Conviction Upheld Against Res Judicata Challenge: The case went to a higher court, which upheld the conviction and ordered the confiscation and destruction of certain items, as well as awarding damages to a company in the USA, to be paid jointly by the convicted person and an accomplice. The convicted individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the ruling overturned and to be acquitted. However, the Tribunal ultimately decided not to consider the appeal, along with imposing court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Rechtskraft Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Strafzumessung strafrechtliche Einziehung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited as the procedural basis for the decision not to entertain the appeal (non-entrée en matière).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the court costs due to the outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_559/2014

Urteil vom 4. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 22. April 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte am 22. April 2014 fest, der Schuldspruch des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 28. September 2010 betreffend die Beschwerdeführerin wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sei in Rechtskraft erwachsen. Das Gericht verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer Busse von Fr. 1'050.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. Anstelle der Busse ordnete es 28 Stunden gemeinnützige Arbeit an. Bei deren Nichtleistung wurde die Busse für vollstreckbar erklärt. Verschiedene Gegenstände wurden eingezogen, und das Obergericht ordnete an, sie seien durch die Polizei zu vernichten bzw. den Berechtigten freizugeben. Einer Gesellschaft in den USA wurde eine Parteientschädigung von Fr. 10'760.-- zugesprochen, die je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und einem Mittäter auferlegt wurde, unter solidarischer Haftung beider für das Ganze.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 22. April 2014 sei aufzuheben und sie von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklageprinzips (Beschwerde S. 1-3 lit. A). Indessen ist der Schuldspruch gemäss Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 28. September 2010 rechtskräftig (vgl. angefochtenes Urteil S. 11/12 E. II). Daran vermag der Umstand, dass am 29. Oktober 2013 in Bezug auf andere Vorhalte ein Freispruch erging, nichts zu ändern. Der rechtskräftige Schuldspruch kann nicht mehr geprüft werden.

3. Die Beschwerdeführerin bemängelt die einer Gesellschaft zugesprochene Parteientschädigung (Beschwerde S. 3 lit. B). Die Vorinstanz führt aus, insoweit liege ein rechtsgültiger Antrag vor (Urteil S. 14 E. 2). Inwieweit diese Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist daraus auch nicht ersichtlich, was die Gutheissung eines durch einen dritten Angeschuldigten eingereichten Rechtsmittels mit der Verpflichtung der Bescherdeführerin und eines Mittäters, jemandem eine Parteientschädigung zu bezahlen, zu tun haben könnte.

4. Die Beschwerdeführerin rügt die Einziehung und Vernichtung von Gegenständen und Unterlagen (Beschwerde S. 3 lit. C). Zwar trifft es zu, dass diese Massnahme noch nicht Gegenstand des Entscheids vom 28. September 2010 war (vgl. angefochtenes Urteil S. 6). Indessen ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwieweit eine später angeordnete Einziehung und Vernichtung "unzulässig" sein bzw. gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn