Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_558/2015 KI-generiert

Defense Counsel Compensation Rate Challenge

Geschäftsnummer 6B_558/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a lawyer who was appointed as an official defender for a client. The lawyer initially received a flat fee of 10,000 Swiss francs for his services, which he contested, arguing that the amount was insufficient given the workload he claimed of approximately 80.92 hours. The district court later revised the compensation to 12,020.35 Swiss francs. However, the lawyer appealed this decision, seeking a total of 19,342.35 Swiss francs based on his calculated fees. The appellate court upheld the district court's revised amount, stating that a flat fee arrangement was permissible under certain conditions, but the lawyer contended that this review failed to adequately consider the specifics of his case and the necessary efforts he undertook. The matter was ultimately brought before the federal tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 135 Abs. 1 StPO, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG; Defense Counsel Compensation Rate Challenge: The lawyer initially received a flat fee of 10,000 Swiss francs for his services, which he contested, arguing that the amount was insufficient given the workload he claimed of approximately 80.92 hours. The district court later revised the compensation to 12,020.35 Swiss francs. However, the lawyer appealed this decision, seeking a total of 19,342.35 Swiss francs based on his calculated fees. The appellate court upheld the district court's revised amount, stating that a flat fee arrangement was permissible under certain conditions, but the lawyer contended that this review failed to adequately consider the specifics of his case and the necessary efforts he undertook. The matter was ultimately brought before the federal tribunal.

Schlagwörter

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Entschädigung der amtlichen Verteidigung amtliche Verteidigerentschädigung Verteidigungskosten voller Ersatz Festsetzung des Anwaltshonorars unentgeltliche Rechtsverbeiständung Gewinnanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited to rule that no costs are to be levied for the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the final order to rule on compensating the appellant in the federal court proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (39)

BGE 143 IV 453
Calculation of Lump-Sum Legal Fees for Ex Officio Counsel in Criminal Proceedings
«…ahmen des Tarifansatzes berücksichtigt wird, ist entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2) daran festzuhalten.…»
SB240118 (2025-05-27) · zh
Affirmance of Habitual Fraud and Embezzlement Conviction with Sentence and Deportation Upheld
«…men des Tarifansatzes be- rücksichtigt wird, ist entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2) daran festzuhalten.…»
SB230584 (2024-11-11) · zh
Sexual Offenses and Illegal Employment Appeal: Acquittal Overturned, Conviction Reversed, Damages Awarded, Costs Apportioned
«…men des Tarifansatzes be- rücksichtigt wird, ist entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2) daran festzuhalten.…»
P1 24 72 (2024-10-07) · vs
Cantonal Court Recalculates Sentence Post-Remand Following Traffic Violation Appeal, Upholds Attempted Homicide Conviction Amid Procedural Delay Finding
«…muss jedoch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichtsurteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2). - 43 - 4.4 4.4.1 Die Verteidigerin hat eine…»
SB220439 (2024-06-05) · zh
Narcotics and Money Laundering Conviction Upheld with Partial Acquittal and Sentencing
«…men des Tarifansatzes be- rücksichtigt wird, ist entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2) daran festzuhalten.…»
SB230493 (2024-05-08) · zh
Appeal Against Conviction for Attempted Aggravated Assault and Assault Upheld
«…tzes berücksichtigt wird, ist entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2, mit Hinweis auf 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2) daran festzuhalten. Insbesond…»
P1 23 107 (2024-04-30) · vs
Appeal Regarding Conviction, Sentence, and Damages in Attempted Rape and Drug Case
«…norar von Fr. 22'380.00. Zwar hat das Bundesgericht in den Entscheiden 5A_157/2015 vom 15. November 2015 (E. 3.3.2) und 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 (E. 1.2.2) zunächst einen Mindestansatz von Fr. 180.00 pro Stunde bejaht. Die entsprechende Praxis…»
AK.2023.300.AK (2023-11-16) · sg
Attorney Fee Award in Consolidated Criminal Proceedings
«…e Fr. 118.50 pro Stunde. Zwar hat das Bundesgericht in den Entscheiden 5A_157/2015 vom 15. November 2015 (E. 3.3.2) und 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 (E. 1.2.2) zunächst einen Mindestansatz von Fr. 180.– pro Stunde bejaht. Die entsprechende Praxis w…»
AK.2023.300.AK (2023-11-16) · sg
Remuneration of Defense Counsel in Complex Property Offenses Case
«…e Fr. 118.50 pro Stunde. Zwar hat das Bundesgericht in den Entscheiden 5A_157/2015 vom 15. November 2015 (E. 3.3.2) und 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 (E. 1.2.2) zunächst einen Mindestansatz von Fr. 180.– pro Stunde bejaht. Die entsprechende Praxis w…»
P1 22 57 (2023-06-29) · vs
Minor's Appeal of Pornography Conviction and Sentence Reduction
«…muss jedoch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichtsurteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2). 7.3.1 Die Verteidigung hinterlegte an der Berufungsverhandlung ihre Kostennnote in der…»
P1 22 51 (2023-02-01) · vs
Organized Theft and Burglary Appeal: Convictions Upheld, Sentences Adjusted
«…s jedoch im Falle einer Anerken- nung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichts- urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2). 6.5.1 Das Kreisgericht hat die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wie folgt fixier…»
P1 22 86 (2023-01-12) · vs
Defendant's Partial Appeal Victory in Drug and Violence Case; Sentence Consolidated.
«…; arrêt 6B_1045/2017 du 27 avril 2018 consid. 3.1). Contrairement à des arrêts isolés non reproduits aux ATF (cf. arrêt 6B_558/2015 du 29 janvier 2016 consid. 1.2.2 in fine et la réf. à l’arrêt 5A_157/2015 du 12 novembre 2015 consid. 3.3.2 ; cf. ég. a…»
P1 22 45 (2022-12-06) · vs
Rape and Coercion Conviction Upheld on Appeal
«…s jedoch im Falle einer Anerken- nung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichts- urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2). 8.6.1 Das Kreisgericht hat die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wie folgt auf Fr…»
SB210652 (2022-11-07) · zh
Sexual Coercion Conviction Upheld, Exploitation of Distress Charges Overturned
«…berücksichtigt wird, ist entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2) daran festzuhalten.…»
P1 21 123 (2022-06-01) · vs
Sexual Abuse Conviction Upheld on Appeal
«…muss jedoch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichtsurteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2). 10.1 Obsiegt die Privatklägerschaft hat sie gegenüber der beschuldigten Person grund- s…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_558/2015

Urteil vom 29. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. April 2015.

Sachverhalt:

A. Rechtsanwalt X.________ wurde am 22. Juli 2013 als amtlicher Verteidiger von A.________ eingesetzt. Das Bezirksgericht Münchwilen sprach ihm am 16. Oktober 2014 für diese Tätigkeit eine pauschale Entschädigung von Fr. 10'000.-- zu. X.________ erhob dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses hielt fest, dass bei der Bemessung der Entschädigung der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Aufwand zu berücksichtigen sei und wies die Sache am 27. November 2014 an das Bezirksgericht Münchwilen zur Neubeurteilung zurück.

B. Das Bezirksgericht Münchwilen setzte die Entschädigung am 5. Februar 2015 neu auf Fr. 12'020.35 fest. Das Obergericht wies die von X.________ dagegen gerichtete Beschwerde am 9. April 2015 ab. Es hielt fest, dass nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts ( BGE 141 I 124 ) pauschale Entschädigungen zulässig seien und eine Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarnote nicht notwendig sei.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und er sei für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger mit Fr. 19'342.35 zu entschädigen. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft reichte keine Vernehmlassung ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei an den Rückweisungsentscheid vom 27. November 2014 gebunden. BGE 141 I 124 stelle entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Änderung der Rechtsprechung dar. Das Bundesgericht habe lediglich seine bisherige Praxis, pauschale Entschädigungen noch zu tolerieren, bestätigt. Die Vorinstanz sei deshalb auch nicht gehalten gewesen, auf den Rückweisungsentscheid vom 27. November 2014 zurückzukommen. Indem sie nicht auf seine Einwände zu den einzelnen, von der ersten Instanz vorgenommenen Kürzungen eingegangen sei, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

1.2.

1.2.1. Art. 135 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt wird, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Nach der im Kanton Thurgau geltenden Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen vom 9. Juli 1991 (AnwT/TG; RB 176.31) beträgt die Grundgebühr für die Vertretung im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren bis Fr. 4'000.-- und für die Vertretung im Gerichtsverfahren bis Fr. 5'000.--. Für die Vertretung im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren macht die Gebühr bis Fr. 7'000.-- aus (§ 5 Abs. 1). In aussergewöhnlichen Fällen kann das Maximum überschritten werden (§ 5 Abs. 2). Unter bestimmten Umständen werden Zuschläge von je 10 bis 40 Prozent berechnet (§ 6). Barauslagen wie Porto, Telefon, Kopien und Reisespesen, sowie die Mehrwertsteuer sind zusätzlich zu vergüten (§ 14). Die Vorinstanz hält fest, dass vorliegend die vom Bezirksgericht zugesprochene Entschädigung über der im kantonalen Tarif festgelegten Pauschale liege und aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu reduzieren sei. Eine Beurteilung der Honorarnote des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz nicht vor.

1.2.2. In dem von der Vorinstanz erwähnten BGE 141 I 124 fasste das Bundesgericht die Rechtsprechung zur Entlohnung des amtlichen Verteidigers zusammen. Demnach sei es nach ständiger Rechtsprechung zulässig, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer anzusetzen. Es wiederholte den in BGE 132 I 201 E. 8.6 und 8.7 statuierten Grundsatz, wonach eine Verletzung des Willkürverbotes und mittelbar auch der Wirtschaftsfreiheit vorliege, wenn die zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken und einen zwar bescheidenen, nicht aber bloss symbolischen Verdienst nicht zu gewähren vermag. Im Sinne einer Faustregel müsse sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen, um vor der Verfassung standzuhalten ( BGE 141 I 124 E. 3.2). Im selben Entscheid verwies das Bundesgericht auf das frühere Urteil 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.4, wonach es zulässig sei, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Pauschalen nach Rahmentarifen seien aber dann verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen ( BGE 141 I 124 E. 4.4).

Das Bundesgericht hat in BGE 141 I 124 - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - seine Rechtsprechung, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sich in der Grössenordnung von Fr. 180.-- die Stunde bewegen muss, nicht aufgegeben. Vielmehr hat es diese sowohl in dem erwähnten Entscheid selbst als auch in späteren Urteilen ausdrücklich bestätigt (vgl. Urteil 6B_423/2015 vom 27. November 2015 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Möglichkeit einer pauschalen Entschädigung ist damit nicht unvereinbar. So erwog das Bundesgericht in einem Urteil vom 12. November 2015, dass die in einem kantonalen Tarif vorgesehene Pauschalisierung das Gericht zunächst davon entlastet, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Der Pauschalisierung sind aber insoweit Grenzen gesetzt, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand notwendig war, erst abgesehen werden darf, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschädigung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet ist. Mit andern Worten setzt das pauschalisierende Vorgehen voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.-- auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten wird (Urteil 5A_157/2015 vom 15. November 2015 E. 3.3.2).

1.2.3. Der amtliche Verteidiger machte im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 80.9167 Stunden geltend. Dieser wäre bei einem Satz von Fr. 180.-- die Stunde mit Fr. 14'565.-- zu entlohnen. Diese Summe ist höher als die dem Beschwerdeführer gewährte Pauschale, weshalb die Vorinstanz nicht davon absehen durfte, im Einzelnen zu prüfen, ob der vom Beschwerdeführer ausgewiesene Zeitaufwand notwendig war. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

2. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. April 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses