Appeal Dismissed: Speeding Conviction Upheld Based on Circumstantial Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around an individual charged with a traffic violation for exceeding the maximum speed limit of 120 km/h on the highway by 30 km/h. Initially, the individual received a fine from the local authority, which was upheld through subsequent legal proceedings, including a district court ruling that also imposed community service instead of a fine. The individual contested the charges, claiming they were not the driver at the time of the infractions and disputing the evidence against them. However, the appeals court found sufficient evidence, including the individual’s ownership of the vehicle, similarities to the driver captured in radar images, and a lack of alternative explanations for the vehicle's use. The case was eventually taken to a higher court, which reviewed the appeals without finding sufficient grounds to overturn the previous rulings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 398 Abs. 4 StPO, Art. 97 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 64 BGG; Appeal Dismissed: Speeding Conviction Upheld Based on Circumstantial Evidence: Initially, the individual received a fine from the local authority, which was upheld through subsequent legal proceedings, including a district court ruling that also imposed community service instead of a fine. The individual contested the charges, claiming they were not the driver at the time of the infractions and disputing the evidence against them. However, the appeals court found sufficient evidence, including the individual’s ownership of the vehicle, similarities to the driver captured in radar images, and a lack of alternative explanations for the vehicle's use. The case was eventually taken to a higher court, which reviewed the appeals without finding sufficient grounds to overturn the previous rulings.
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KI-generiertThe appeal was dismissed under this procedural article.
Used to dismiss the application for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Cited in the dispositive to indicate that the financial situation of the appellant must be considered when setting the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_556/2014
Urteil vom 15. August 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Mai 2014.
Erwägungen:
1. Das Statthalteramt des Bezirks Uster sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2012 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf einer Autobahn um 30 km/h schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 460.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Das Bezirksgericht Uster sprach ihn am 27. Februar 2013 im gleichen Sinne schuldig und büsste ihn ebenfalls mit Fr. 460.--. Auf dessen Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Mai 2014 den bezirksgerichtlichen Schuldspruch. Anstelle einer Busse verurteilte es ihn zu 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, er sei vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freizusprechen.
2.
2.1. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildet ausschliesslich eine Übertretung. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 30 km/h überschritten zu haben. Die Vorinstanz, welche die erst-instanzlichen Sachverhaltsfeststellungen mit beschränkter Kognition überprüft hat ( Art. 398 Abs. 4 StPO ), schliesst sich den Ausführungen der Erstinstanz an. Der Personenwagen xxx sei auf der Oberland-Autobahn A 53 wegen Missachtung der Höchstgeschwindigkeit geblitzt worden. Der Beschwerdeführer sei Halter des auf der Radaraufnahme abgebildeten Personenwagens. Seine Haltereigenschaft bilde Indiz für seine Täterschaft. Sodann bestehe eine frappante Ähnlichkeit des Beschwerdeführers mit dem auf dem Radarbild abgelichteten Lenker, was zusätzlich klar dafür spreche, dass er das Fahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt habe. Auf die Frage, wer ausser ihm das Fahrzeug verwenden könne, habe er jegliche Angaben unter Verweis auf ein angebliches Zeugnisverweigerungsrecht verweigert. Unter den gegebenen Umständen wäre von ihm jedoch eine entsprechende Erklärung zu erwarten gewesen. Deren Fehlen dürfe daher als weiteres Indiz gegen ihn gewertet werden, ohne dass dadurch der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt werde. Die Sachverhaltsfeststellung durch die erste Instanz sei nicht zu beanstanden (Entscheid, S. 4 ff.).
2.2. Wie im Verfahren vor den Vorinstanzen bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht seine Täterschaft. Er sei definitiv nicht der Lenker, der zu schnell gefahren sei. Das Radarbild lasse nicht klar erkennen, wer der Lenker des Personenwagens sei. Das Urteil beruhe auf einer Annahme und nicht auf bewiesenen, plausiblen Fakten oder einem Geständnis. Mit diesen Vorbringen bemängelt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Diese und die darauf beruhenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 BGG oder willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder sogar etwas wahrscheinlicher ist, genügt nicht ( BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
2.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Soweit er vor Bundesgericht lediglich die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkte wiederholt, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend zu befassen, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen erweist sich seine Kritik als unbegründet. Er verkennt, dass Strafurteile häufig auf der Grundlage von Indizien ergehen. Dieses Vorgehen ist allgemein anerkannt und verletzt als solches weder das Willkürverbot noch die Unschuldsvermutung. Die Feststellungen im angefochtenen Entscheid zur (grossen) Ähnlichkeit des Beschwerdeführers mit dem fotografierten Fahrzeugführer sind nicht zu beanstanden. Letzterer ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auf dem Radarbild gut erkennbar. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Nachdem keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Fahrzeug am Tatabend von einer Drittperson benutzt wurde, durfte die Vorinstanz die Täterschaft des Beschwerdeführers gestützt auf seine Haltereigenschaft, sein Aussageverhalten sowie das Radarbild als ausreichend indiziert qualifizieren und damit ohne Willkür bejahen.
3. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill