Dismissal for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the appellant was required to pay a cost advance to the Federal Court by a specified deadline, failing which their appeal would not be considered. The appellant claimed financial hardship due to illness, which prevented timely payment, but did not substantiate this claim sufficiently. Consequently, the court ruled that it could not address the appeal due to the lack of payment, and the appellant was subsequently ordered to cover the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal for Failure to Pay Cost Advance: The appellant claimed financial hardship due to illness, which prevented timely payment, but did not substantiate this claim sufficiently. Consequently, the court ruled that it could not address the appeal due to the lack of payment, and the appellant was subsequently ordered to cover the court costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings based on this article due to the failure to pay the cost deposit.
The court imposed the court costs on the appellant in the final order.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_556/2008 /hum
Urteil vom 27. September 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintretensbeschluss (Falschbeurkundung etc.); Wiederherstellung der Frist,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 23. Juni 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 8. Juli und 2. September 2008 eine Frist und eine Nachfrist bis 23. September 2008 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Schreiben vom 19. September (Postaufgabe 20. September) 2008 teilt der Beschwerdeführer mit, aufgrund einer Erkrankung sei er in einen finanziellen Engpass geraten, der es ihm nicht erlaube, den Kostenvorschuss fristgerecht zu bezahlen. Damit kann er schon deshalb nicht gehört werden, weil er seine Behauptung nicht näher begründet und auch nicht belegt. Im Übrigen stellt er ausdrücklich fest, "keinen weiteren Vorschlag unterbreiten zu können". Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn