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6B_555/2022 KI-generiert

Penal Order Execution Denial Appeal Refused Due to Failure to Address Lower Court Reasoning

Geschäftsnummer 6B_555/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by the Limmattal/Albis public prosecutor's office on November 9, 2020, for attempted coercion and a violation of the weapons law, resulting in a 90-day prison sentence. The individual requested to serve this sentence in the form of community service, but this request was denied by the Justice and Reintegration division, a decision that was upheld by the Department of Justice and the Interior of the Canton of Zurich, as well as the Zurich Administrative Court. Subsequently, the individual submitted an appeal, labeled as a "Rekurs," to the Swiss Federal Tribunal, contesting these decisions and arguing procedural and personal grievances, but failing to substantiate any rights violation under Swiss federal law in their appeal. The Swiss Federal Tribunal evaluated the submission as a complaint under the Swiss Federal Supreme Court Act, but found it inadequate in addressing the preceding judgments, and non-compliant with the requirements for a valid legal contention.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Penal Order Execution Denial Appeal Refused Due to Failure to Address Lower Court Reasoning: The individual requested to serve this sentence in the form of community service, but this request was denied by the Justice and Reintegration division, a decision that was upheld by the Department of Justice and the Interior of the Canton of Zurich, as well as the Zurich Administrative Court. Subsequently, the individual submitted an appeal, labeled as a "Rekurs," to the Swiss Federal Tribunal, contesting these decisions and arguing procedural and personal grievances, but failing to substantiate any rights violation under Swiss federal law in their appeal. The Swiss Federal Tribunal evaluated the submission as a complaint under the Swiss Federal Supreme Court Act, but found it inadequate in addressing the preceding judgments, and non-compliant with the requirements for a valid legal contention.

Schlagwörter

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Gemeinnützige Arbeit Nichteintreten versuchte Nötigung Strafurteil Widerhandlung gegen das Waffengesetz Fortsetzungsbegehren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because it lacked a proper statement of grounds in accordance with Art. 95 LTF.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order explicitly states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_555/2022

Urteil vom 13. Juni 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gemeinnützige Arbeit; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 1. April 2022 (VB.2022.00159).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 9. November 2020 wegen versuchter Nötigung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Juni 2021 Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), die Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 9. November 2020 in der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit verbüssen zu können. Das Gesuch wurde abgewiesen. Der dagegen gerichtete Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich blieb ebenso erfolglos wie die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 1. April 2022 abwies.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer als "Rekurs" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht.

2. Die Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

4. Die Vorinstanz erwägt kurz zusammengefasst, es sei nicht ersichtlich, dass der Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen bzw. auf dem Rechtsmittelweg aufgehoben worden sein soll. Inhaltlich sei der Strafbefehl nicht zu prüfen; er erscheine im Übrigen auch nicht als nichtig. Aufgrund der Akten, namentlich aufgrund des Strafregisterauszugs und des Verlaufs des Triagegesprächs, sei ohne Rechtsverletzung darauf geschlossen worden, dass der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit (günstige Bewährungsprognose und Gewähr der Einhaltung der Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebs) nicht erfülle. Mit diesen Erwägungen im angefochtenen Urteil setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht im Geringsten auseinander. Stattdessen macht er geltend, dass "das Gericht" das Verfahren nach seiner Stellungnahme "eingestellt abgeschlossen" habe, er sich nichts zuschulden habe kommen lassen und die BVD (Bewährungs- und Vollzugsdienste) ihn ohne Verfahren verurteilen wollten. Zudem spricht er von seinem angeblichen Start-up Unternehmen und von vermeintlichen Identitätsdiebstählen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht im Ansatz, dass und inwiefern die Vorinstanz das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Die Verurteilung gemäss Strafbefehl kann im vorliegenden Verfahren im Übrigen nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Mangels einer tauglichen Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill