Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_555/2019 KI-generiert

Motorist's Late Appeal Against Dismissal of Complaint Against Physicians Denied

Geschäftsnummer 6B_555/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant, more than 70 years old, underwent a mandatory traffic medical examination on December 19, 2014, conducted by a doctor and an assistant doctor. On June 13, 2016, he filed a criminal complaint against them accusing the doctor of issuing a false medical certificate. The regional public prosecutor's office in Bern-Mittelland dismissed the case against the doctor and did not initiate proceedings against the assistant doctor. The complainant appealed this decision, but his appeal was rejected by the Higher Court of the Canton of Bern on March 8, 2017. Subsequently, he filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal. However, the court noted that he filed past the 30-day deadline and did not provide substantial evidence for his reasons, such as health issues, for missing the deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 108 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Motorist's Late Appeal Against Dismissal of Complaint Against Physicians Denied: On June 13, 2016, he filed a criminal complaint against them accusing the doctor of issuing a false medical certificate. The regional public prosecutor's office in Bern-Mittelland dismissed the case against the doctor and did not initiate proceedings against the assistant doctor. The complainant appealed this decision, but his appeal was rejected by the Higher Court of the Canton of Bern on March 8, 2017. Subsequently, he filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal. However, the court noted that he filed past the 30-day deadline and did not provide substantial evidence for his reasons, such as health issues, for missing the deadline.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Einstellung (falsches ärztliches Zeugnis) Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens falsches ärztliches Zeugnis Ärztliche Untersuchung Strafanzeige verspätete Eingabe Parteianhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted (non-entrée en matière) based on this procedural provision due to tardiness.

Art. 50 BGG

The request for re-establishment of time limits was rejected based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_555/2019

Urteil vom 10. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Einstellung (falsches ärztliches Zeugnis); Nichteintreten.

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. März 2017 (BK 17 89).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer begab sich am 19. Dezember 2014 in die Praxis eines Arztes, um sich der obligatorischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung für Fahrzeuglenker über 70 Jahren zu unterziehen. Am 13. Juni 2016 reichte er Strafanzeige gegen den Arzt und die für die Untersuchung zuständige Assistenzärztin ein. Am 9. Februar 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren gegen den Arzt wegen falschen ärztlichen Zeugnisses ein, das Verfahren gegen die Assistenzärztin nahm sie nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 8. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Der angefochtene Beschluss wurde dem Beschwerdeführer gemäss postalischer Empfangsbestätigung am 10. März 2017 zugestellt. Da die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG längstens abgelaufen ist, stellt der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um deren Wiederherstellung gemäss Art. 50 BGG . Er beruft sich auf einen Herzinfarkt und "allgemeine Altmännerkrankheiten", die ihn lange Zeit niedergehalten hätten. Indessen reicht er keine Arztzeugnisse hierzu ein, belegt den behaupteten Herzinfarkt nicht, führt nicht aus, um welche "Altmännerkrankheiten" es im Einzelnen geht und für welchen Zeitraum ihm jegliches auf Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht gewesen sein soll. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht im Ansatz, dass und weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, rechtzeitig eine Beschwerde einzureichen oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen wäre diese auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht im Geringsten entspricht. Ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde überhaupt legitimiert wäre, kann offen bleiben.

3. Auf die Erhebung von Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill