Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_555/2017 KI-generiert

Private Plaintiff's Appeal on Defamation Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_555/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, two individuals filed a criminal complaint against a journalist and a landlord regarding statements made in a newspaper article that they claimed were defamatory. The allegations centered on the landlord's claims about unpaid rent, which the complainants argued were knowingly false and thus constituted defamation. Following the investigation, the prosecutor's office decided to discontinue the case, leading the complainants to appeal this decision. The appellate court upheld the prosecutor's decision, indicating that the statements made by the landlord were supported by prior court rulings on the complainants' rental obligations, and a likely acquittal on charges of defamation was anticipated. The complainants then sought further judicial review, aiming for the case to be reopened and civil claims to be addressed. However, they faced challenges in proving that the criminal proceedings had direct implications for their civil claims, as the legal interpretations and requirements for standing were deemed not adequately met.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 34 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 i.V.m, Art. 310 Abs. 2 StPO; Private Plaintiff's Appeal on Defamation Dismissed for Lack of Standing: The allegations centered on the landlord's claims about unpaid rent, which the complainants argued were knowingly false and thus constituted defamation. Following the investigation, the prosecutor's office decided to discontinue the case, leading the complainants to appeal this decision. The appellate court upheld the prosecutor's decision, indicating that the statements made by the landlord were supported by prior court rulings on the complainants' rental obligations, and a likely acquittal on charges of defamation was anticipated. The complainants then sought further judicial review, aiming for the case to be reopened and civil claims to be addressed. However, they faced challenges in proving that the criminal proceedings had direct implications for their civil claims, as the legal interpretations and requirements for standing were deemed not adequately met.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung (Verleumdung usw.) Ehrverletzungsverfahren Strafanzeige Beschwerdelegitimation Einstellung des Verfahrens Parteistellung der Staatsanwaltschaft Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied due to the lack of prospect of success of the appeals.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant, with a reduction in the amount.

Art. 81 al. 1 lit. b Ziff. 5 BGG

The appeal was dismissed because the appellant lacked the legitimacy to appeal (no sufficient demonstrable impact of the decision on her civil claims as required by this article).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

2C_1016/2022 (2024-09-25)
Husband Awarded Non-Material Damages for Witnessed Wife's Miscarriage Due to Border Guard Negligence
«…lichen Sorge klar übersteigen (vgl. Urteil 6B_51/2022 vom 2. Februar 2023 E. 1.4; 6B_971/2019 vom 7. Februar 2020 E. 1; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; ferner BGE 120 II 97 E. 2b). Jedoch legt das Gesetz weder ausdrücklich eine Schwelle f…»
SB200499 (2023-01-09) · zh
Appellate Review of Severe Child Abuse and Sexual Offense Convictions
«…etzungen, rechtferti- gen keine finanzielle Genugtuung (Urteile des Bundesgerichts 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.3; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; vgl. auch BGE 129 III 715 E. 4.4). 7.4.1. Der Privatkläger 7 machte vor Vorinstanz…»
6B_1105/2021 (2021-10-11)
Private Plaintiff's Appeal on Defamation Dismissed for Lack of Legal Standing
«…n Sorge klar übersteigen (vgl. etwa Urteile 6B_96/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; 6B_798/2018 vom 14. November 2018 E. 4; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin eine genugtuungsbegründende Persönlichkei…»
6B_611/2021 (2021-06-28)
Private Plaintiff Lacks Standing to Appeal Non-Prosecution Decisions.
«…n Sorge klar übersteigen (vgl. etwa Urteile 6B_96/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; 6B_798/2018 vom 14. November 2018 E. 4; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer eine genugtuungsbegründende Persönlichkeits…»
6B_195/2021 (2021-04-21)
Complainant’s Appeal on Defamation Standing Rejected by Federal Supreme Court
«…n Sorge klar übersteigen (vgl. etwa Urteile 6B_96/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; 6B_798/2018 vom 14. November 2018 E. 4; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer eine genugtuungsbegründende Persönlichkeits…»
6B_816/2020 (2021-01-19)
Claimant Lacks Standing for Continuation of Criminal Proceedings Based on Insufficient Harm for Moral Damages Claim
«…nwiefern sie objektiv und subjektiv schwer wiegt (vgl. Art. 49 Abs. 1 OR ; Urteil 6B_730/2017 vom 7. März 2018 E. 1.4; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2). Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzung entstehen nur, wenn der Eingriff aus…»
6B_582/2020 (2020-12-17)
Defamation in Co-Ownership Dispute and Costs Upon Dismissal
«…nwiefern sie objektiv und subjektiv schwer wiegt (vgl. Art. 49 Abs. 1 OR ; Urteil 6B_730/2017 vom 7. März 2018 E. 1.4; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzung entstehen nur, wenn de…»
6B_154/2020 (2020-11-16)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Defamation and Forgery Case Due to Lack of Standing
«…lichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt, ist in der Beschwerde an das Bundesgericht darzulegen (Urteile 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; 6B_495/2017 vom 26. Juli 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Weshalb aus den von den Beschwe…»
6B_1223/2020 (2020-11-10)
Complainant's Appeal Against Refusal to Prosecute Defamation Dismissed Due to Lack of Standing
«…n Sorge klar übersteigen (vgl. etwa Urteile 6B_96/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; 6B_798/2018 vom 14. November 2018 E. 4; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Auch dies ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Folglich is…»
6B_863/2020 (2020-10-22)
Dismissal of Appeal Against Decision Not to Prosecute Criminal Complaints
«…n Sorge klar übersteigen (vgl. etwa Urteile 6B_96/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; 6B_798/2018 vom 14. November 2018 E. 4; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Dies gilt insbes…»
6B_971/2019 (2020-02-07)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Standing to Contest Dismissal of False Accusation Complaint
«…hen Sorge klar übersteigen (so etwa Urteile 6B_96/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; 6B_798/2018 vom 14. November 2018 E. 4; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende…»
6B_890/2019 (2019-10-01)
Complainant Lacks Standing to Appeal Refusal to Investigate False Accusation
«…n Sorge klar übersteigen (vgl. etwa Urteile 6B_96/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; 6B_798/2018 vom 14. November 2018 E. 4; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich. C…»
6B_592/2019 (2019-07-12)
Appeal Dismissed Regarding Refusal to Prosecute Witness for False Testimony
«…n Sorge klar übersteigen (vgl. etwa Urteile 6B_96/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; 6B_798/2018 vom 14. November 2018 E. 4; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich. M…»
6B_96/2019 (2019-06-07)
Complainants' Lack of Standing in Defamation Appeal Regarding Social Media Actions
«…er Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (siehe z.B. Urteile 6B_798/2018 vom 14. November 2018 E. 4; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dies zeigen die Beschwerdeführer nicht auf und ist angesichts des zur…»
6B_1134/2018 (2019-04-24)
Private Plaintiff Lacks Standing to Appeal Dismissal of Criminal Proceedings for False Accusation
«…ner Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (vgl. etwa Urteile 6B_798/2018 vom 14. November 2018 E. 4; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen). Dies macht die Beschwerdeführe…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_555/2017

Urteil vom 29. September 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. X.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (Verleumdung usw.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. März 2017.

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1. A.A.________ und B.A.________ erhoben Strafanzeige aufgrund eines am 9. Februar 2015 in einer Tageszeitung ("C.________") erschienen Zeitungsartikels mit dem Titel "Alle kannten die Schwindler - nur er nicht". Die Anzeige richtete sich gegen den Journalisten und Verfasser des Artikels Y.________ (Strafantrag wegen übler Nachrede, evt. Verleumdung; paralleles Verfahren 6B_559/2017) sowie gegen den Vermieter X.________ (Strafantrag wegen Verleumdung, evt. übler Nachrede). Sie konstituierten sich als Privatkläger.

Sie warfen X.________ insbesondere vor, wider besseres Wissen behauptet zu haben, dass Mietzinse nicht bzw. nicht rechtzeitig bezahlt worden seien, was schliesslich Eingang in den Zeitungsartikel gefunden habe.

1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte am 13. Mai 2016 das Strafverfahren ein. Die Strafantragsteller erhoben Beschwerde.

Das Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde am 8. März 2017 ab.

Das Gericht führte aus, die Privatkläger seien mit rechtskräftigem Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts Basel-Landschaft West vom 17. Februar 2015 solidarisch verpflichtet worden, Mietzinse für mehrere Monate zu bezahlen sowie die Mieterkaution einzuzahlen. Es kam zum Ergebnis, dass die Äusserungen von X.________, welche Eingang in den Zeitungsartikel fanden, durchwegs zuträfen. Bei gerichtlicher Beurteilung wäre höchstwahrscheinlich ein Freispruch von der Verleumdung zu erwarten (Urteil S. 7). Es sei aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass er auch vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen würde (Urteil S. 8). Das Strafverfahren sei zu Recht eingestellt worden (Urteil S. 9).

1.3. A.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und dahingehend abzuändern: die Beschwerdegegnerin [Staatsanwaltschaft] anzuweisen, gegen X.________ wegen übler Nachrede, eventuell Verleumdung, ein Strafverfahren zu eröffnen und ihn angemessen zu bestrafen sowie über die Zivilansprüche zu urteilen; das vorinstanzliche Kostendispositiv abzuändern und ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen sowie ihr die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu gewähren.

Ferner stellt sie den verfahrensrechtlichen Antrag: "Es seien mit Einverständnis der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Europäische Anwaltsverband FBE [Fédération des Barreaux d'Europe] sowie der CCBE diesem Verfahren beizuladen."

2. Zur Begründung des Verfahrensantrags bringt die Beschwerdeführerin vor, der Rechtsvertreter habe in den letzten sechs Monaten einige gegen diesen und seine Klienten ergangene Urteile einiger Gerichtsinstanzen beobachtet. Da es zu zahlreichen Ungereimtheiten gekommen sei, habe er die Beiladung des FBE beantragt. Der Rechtsvertreter sehe sich in seiner Berufsausübung behindert und benachteiligt.

Beschwerdegegenstand ist der vorinstanzliche Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Eine Berufsausübungsbehinderung des Rechtsvertreters war nicht Verfahrensgegenstand. Die Beschwerdeführerin ist zur Geltendmachung von Rechtspositionen ihres Rechtsvertreters nicht legitimiert. Sie begründet nicht, dass ihr Rechtsvertreter in diesem Verfahren "behindert und benachteiligt" worden wäre, so dass die Ausübung ihrer effektiven Verteidigung verhindert oder behindert worden wäre. Der Rechtsvertreter konnte in der Beschwerdeschrift dem Bundesgericht den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin ungehindert vorlegen. Ausstandsgründe im Sinne von Art. 34 BGG sind nicht begründet (vgl. Urteile 6F_1/2016 vom 11. Februar 2016 E. 2 und 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1-1.2.6). Es sind keine Rechtsgründe für eine Vorladung ersichtlich. Auf den Verfahrensantrag ist nicht einzutreten.

3.

3.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG hat die Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO ). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.).

3.2. Der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz und der strafrechtliche Ehrenschutz decken sich nicht ( BGE 122 IV 311 E. 1a S. 314). Der strafrechtliche Ehrbegriff ist enger als der zivilrechtliche. Indem der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz unter anderem auch das gesellschaftliche und berufliche Ansehen einer Person, also ihre "soziale Geltung" umfasst, schützt er die Ehre weitergehend als das Strafrecht, das nur die Geltung eines Menschen als sittliche Person gewährleistet, d.h. seinen Ruf, ein achtenswerter, ehrbarer Mensch zu sein ( BGE 129 III 715 E. 4.1 S. 722; Urteile 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.6.3 und 6B_490/2017 vom 15. Juni 2017 E. 4.1).

Geschütztes Rechtsgut von Art. 173 und 174 StGB ist die Ehre. Die widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit kann einen Anspruch auf Genugtuung und damit einen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG begründen. Gemäss Art. 49 OR ist eine Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung. Inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt, ist in der Beschwerde an das Bundesgericht darzulegen (Urteile 6B_495/2017 vom 26. Juli 2017 E. 1.2).

3.3. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, das Bundesgericht stelle an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (mit Hinweis auf BGE 141 IV 1 E. 1.1). Sie bringt vor, der Beschuldigte habe über sie diverse Tatsachen behauptet, welche in einem Zeitungsartikel verwendet wurden. Im Wesentlichen habe er behauptet, sie habe eine Wohnung gemietet, die Miete nicht bezahlt und sei eine "Schwindlerin" bzw. ein "Mietnomade". Sie könne aus der Tatsache, dass die Behauptung in der Tageszeitung veröffentlicht worden sei, ohne weiteres eine Genugtuung ableiten ( Art. 28 ZGB , Art. 49 OR ). Sie habe keine Zivilansprüche geltend gemacht, wozu sie gesetzlich nicht verpflichtet gewesen sei ( Art. 123 Abs. 2 StPO ); dies schade beim jetzigen Verfahrensstand nicht (mit Hinweis auf Urteil 1B_77/2012 vom 1. November 2012 E. 1).

Gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO ist die Zivilklage "nach Möglichkeit" in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern, d.h. bei der Konstituierung als Privatklägerschaft. Das Urteil 1B_77/2012 a.a.O. verweist auf BGE 138 IV 86 E. 3 S. 87 f. mit der oben E. 3.1 zitierten Rechtsprechung; in jenem Fall konnten die Polizeibeamten nicht zivilrechtlich eingeklagt werden, die Legitimation liess sich auf Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK stützen. Daraus folgt somit nichts zugunsten der Beschwerdeführerin. Massgebend ist die in BGE 141 IV 1 E. 1.1 dargelegte Rechtsprechung.

3.4. Die Beschwerdeführerin argumentiert, eine rechtskräftige Einstellungsverfügung könnte sich auf die Zivilforderungen gemäss Art. 53 OR und die Verjährungsfrist von Art. 60 Abs. 2 OR auswirken. Zurzeit bestehe keine Rechtssicherheit, ob die Erklärung im Strafverfahren gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO zur Unterbrechung der Verjährung im Sinne von Art. 135 OR ausreiche. Es sei also zu befürchten, dass sie bei Einstellung des Strafverfahrens die Zivilansprüche nicht mehr durchsetzen könnte. Sie habe rechtsgenüglich dargetan, worin sich der Entscheid auf die Zivilansprüche vor allem in Bezug auf die Verjährung auswirken

könne . Nach dem Wortlaut sei es nicht zwingend erforderlich, dass sich der Entscheid tatsächlich auf die Zivilansprüche auswirke, die Möglichkeit hierfür reiche: "Die Rechtslage hinsichtlich der Verjährung bei einer schlichten Erklärung nach Art. 119 StPO ohne konkrete Geltendmachung eines bestimmten zivilrechtlichen Anspruchs lässt die Möglichkeit offen, dass eine (erneute) Geltendmachung vor einem Zivilgericht wegen der angefochtenen Einstellung und der zwischenzeitlich daraus eingetretenen Verjährung aufgrund von Art. 60 Abs. 2 OR nicht mehr möglich ist. Die Beschwerdeführerin hat folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der vorliegenden Beschwerde" (Beschwerde S. 6 f.).

Zivilansprüche sind ordentlicher Weise vor Zivilgerichten beweislastpflichtig einzuklagen. Aus Gründen des Opferschutzes privilegiert das Strafprozessrecht Geschädigte, so dass sie straftatkausale Schadens- und Genugtuungsansprüche adhäsionsweise im vom Untersuchungsgrundsatz ( Art 6 StPO ) beherrschten Strafverfahren geltend machen können. Die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht hängt daher direkt-kausal von "Zivilansprüchen" ab. Für den staatlichen Strafanspruch ist die Staatsanwaltschaft verantwortlich ( Art. 16 Abs. 1 StPO ). Diesen geltend zu machen, ist die Zivilklägerschaft nicht legitimiert. An sie richtet sich immerhin die lediglich minimale formelle Anforderung, den Anspruch vor Bundesgericht zu begründen. Gemäss Art. 118 Abs. 3 sowie Art. 119 i.V.m. Art. 123 StPO ist die Zivilklage überdies ebenfalls zu beziffern und zu begründen. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG normiert zwingend die Eintretensvoraussetzung, dass die Privatklägerschaft zur Beschwerde (nur) berechtigt ist, "wenn" der Entscheid sich auf die Beurteilung der Zivilforderung auswirken kann. Die Kann-Formel bezieht sich auf eine Auswirkung des Entscheids und lässt sich nicht in der Weise verstehen, dass die Begründung der Zivilforderung im Belieben der Geschädigten stünde. Es ist der tatsächliche, unmittelbare ( Art. 115 Abs. 1 StPO ) adhäsionsweise Anspruch zu begründen ( BGE 141 IV 1 E. 3.1; vgl. Urteil 6B_531/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.2). Die Zivilansprüche können nicht hinsichtlich eines allfällig auf dem Zivilweg durchzusetzenden Anspruchs begründet werden (Urteile 6B_1063/2015 vom 5. September 2016 E. 4 und 6B_828/2016 vom 29. August 2016 E. 2). Blosse faktische Nachteile sowie mittelbare Schädigungen begründen keine Geschädigtenstellung (Urteile 6B_568/2016 vom 22. September 2016 E. 2.2 und 6B_472/2017 vom 23. August 2017 E. 3 und 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3).

3.5. Der anwaltlich verbeiständeten Beschwerdeführerin ist die "strenge" Rechtsprechung von BGE 141 IV 1 E. 1.1 bekannt (oben E. 3.3; vgl. den von der Beschwerdeführerin veranlassten Nichteintretensentscheid 6B_918/2015 vom 16. Oktober 2015). Statt die Legitimation tatsächlich zu begründen, äussert sie sich einerseits zur Selbstverständlichkeit, dass aus Ehrverletzungen prinzipiell Zivilforderungen "abgeleitet werden können", und andererseits zu möglichen Konstellationen hinsichtlich einer zivilrechtlichen Klageverjährung (vgl. LORENZ DROESE, Vom (zweifelhaften) Nutzen von Strafverfahren für die Durchsetzung von Zivilansprüchen, in: recht 3/2017 S. 187, 189 f.). Zu begründen wäre ihr Zivilanspruch, den sie im Strafverfahren adhäsionsweise geltend machen will. Die Frage einer zivilrechtlichen Klage ist eine davon unabhängige Rechtsfrage. Mit der Einstellung des Strafverfahrens wird über die Zivilforderung nicht entschieden. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der (Einstellungs-) Verfügung der Zivilweg offen ( Art. 320 Abs. 3 StPO ).

3.6. Die Beschwerdeschrift genügt den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nach konstanter Rechtsprechung nicht. Geldforderungen sind gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG in aller Regel zu beziffern ( BGE 143 III 111 E. 2.1; 134 III 235 E. 2; Urteile 6B_189/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2 und 6B_7/2015 vom 29. Juli 2015 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin legt sodann nicht dar, "aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann" (Urteil 6B_397/2017 vom 16. August 2017 E. 2). Genugtuungsforderungen bestehen bei Ehrverletzungsdelikten nur, wenn es die Schwere der Verletzung rechtfertigt, was hier nicht offensichtlich ist (vgl. Urteil 6B_1130/2016 vom 27. April 2017 E. 1.2). Es würde nicht genügen, abstrakt eine Genugtuungssumme zu nennen; es muss in jedem Einzelfall dargelegt werden, inwiefern die angebliche Ehrverletzung objektiv und subjektiv derart schwer wiegen soll, dass sie eine Genugtuung rechtfertigt (Urteil 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 2.3).

Soweit die Beschwerdeführerin auf die Veröffentlichung verweist, ist anzumerken, dass die Recherchetätigkeit von Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit verfassungs- und konventionsrechtlich (wenn auch nicht absolut) gemäss Art. 17 BV und Art. 10 EMRK geschützt ist ( BGE 141 I 211 E. 3.1 f.).

3.7. Die Beschwerdeführerin ist in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert. Soweit sie eine willkürliche Beweiswürdigung (auch im oben E. 1.2 erwähnten Zivilurteil) sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" rügt, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (Urteil 6B_1130/2016 vom 27. April 2017 E. 1.2).

3.8. Formelle Rechtsverletzungen im Sinne der "Star-Praxis" sind nicht gerügt (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3; 120 Ia 157 E. 2a/bb).

4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Eine Bedürftigkeit ist aufgrund des Belegs der Sozialhilfebehörde anzunehmen. Die Kosten sind praxisgemäss herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw