Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_555/2014 KI-generiert

Petitioner's Appeal Regarding Bank Liquidation Embezzlement Dismissed

Geschäftsnummer 6B_555/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual with the authorities in the canton of Lucerne, claiming that criminal activities occurred related to the business practices surrounding the exclusion of a license and subsequent liquidation of a bank. The public prosecutor's office declined to pursue the case, leading the individual to appeal this decision. The cantonal court upheld the prosecutor's decision, stating there was no evidence of criminal behavior. The individual subsequently petitioned the Federal Tribunal to overturn the lower court's decision and initiate a criminal investigation, while also seeking restitution of allegedly embezzled funds. The federal court ultimately chose not to hear the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal Regarding Bank Liquidation Embezzlement Dismissed: The public prosecutor's office declined to pursue the case, leading the individual to appeal this decision. The cantonal court upheld the prosecutor's decision, stating there was no evidence of criminal behavior. The individual subsequently petitioned the Federal Tribunal to overturn the lower court's decision and initiate a criminal investigation, while also seeking restitution of allegedly embezzled funds. The federal court ultimately chose not to hear the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug usw.) Strafanzeige Veruntreuung Bankunterlagen Verjährungsfrist Ausschlusskriterien Liquidationsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_555/2014

Urteil vom 30. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 2. Mai 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 12. September 2013 bei den Behörden des Kantons Luzern eine Strafklage ein, in welcher er geltend machte, im Zusammenhang mit dem "Geschäftsgebaren bei der Lizenzausschliessung und der anschliessenden Liquidation" einer Bank sei es zu strafbaren Handlungen gekommen. Am 29. Januar 2014 nahm die Staatsanwaltschaft 1 Luzern die Klage nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 2. Mai 2014 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Beschluss vom 2. Mai 2014 sei aufzuheben. Auf seine Klage sei einzutreten und eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

2. Der Beschwerdeführer forderte in seiner Strafklage die Auszahlung seines angeblich veruntreuten Vermögens in der Höhe von Fr. 1'945.110.15 durch eine der Beschuldigten (Beschluss S. 3 E. 2.2). Es kann offenbleiben, ob er gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist.

3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es sei kein strafbares Verhalten der Beschuldigten ersichtlich (Beschluss S. 5). Ein solches Verhalten ergibt sich auch aus der Eingabe vor Bundesgericht nicht. Inwieweit z.B. die angebliche Streichung des Beschwerdeführers aus einem Kollokationsplan strafbar gewesen sein könnte, folgt aus der blossen Erwähnung dieses Umstandes nicht. Soweit der Beschwerdeführer auf "sämtliche Akten inkl. Klageschrift" hinweist, ist er nicht zu hören, weil die Begründung in der Beschwerde selber enthalten sein muss ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Wie es sich mit der Verjährung verhält, kann offenbleiben. Die Vorinstanz hat nur in einer Eventualerwägung darauf verwiesen, dass die Vorwürfe "im Übrigen" verjährt wären (Beschluss S. 5). Enthält der angefochtene Entscheid eine Haupt- und eine Eventualbegründung, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für eine Gutheissung der Beschwerde beide Begründungen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen ( BGE 136 III 534 E. 2; 133 IV 119 E. 6). Nachdem der Beschwerde in Bezug auf die Vorwürfe als solche kein Erfolg beschieden ist, muss sich das Bundesgericht mit der Frage der Verjährung nicht befassen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn