Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_554/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance in Narcotics Act Case

Geschäftsnummer 6B_554/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung; Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob am 18. Juni 2025 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2025.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance in Narcotics Act Case: Juni 2025 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2025.

Schlagwörter

KI-generiert
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Strafzumessung Betäubungsmittelgesetz Kostenvorschuss Vorschuss gesetzliche Frist Zahlung der Geldbuße nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The decision to not enter upon the appeal was made under the simplified procedure.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not considered because the required cost deposit was not paid, as explicitly cited in the decision to not enter upon the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the judicial costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_554/2025

Urteil vom 20. August 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung;

Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. Januar 2025 (SB240211-O/U).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob am 18. Juni 2025 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2025.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2025 Frist bis zum 4. Juli 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 11. Juli 2025 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 25. Juli 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG ).

4.

Die Kostenvorschussund die Nachfristverfügung wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und gemäss den postalischen Sendungsverfolgungen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers via Postfach zugestellt. Auch innert der Nachfrist ging der Kostenvorschuss indes nicht ein und reagierte der Beschwerdeführer nicht mehr. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte einzig mit Schreiben vom 11. Juli 2025, welches die gleichentags versandte Nachfristverfügung kreuzte, dem Bundesgericht seine neue Büroadresse mit. Da die Büroadresse für die Zustellung an die (unveränderte) Postfachadresse nicht massgebend ist und die Nachfristverfügung mithin, wie erwähnt, via Postfach zugestellt werden konnte, bleibt die angezeigte Änderung der Büroadresse ohne Belang.

5.

Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mangels Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Boller