Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_554/2023 KI-generiert

Petitioner's Appeal Dismissed for Failure to Address Standing in Criminal Complaint Challenge Regarding 1993 Expropriation

Geschäftsnummer 6B_554/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a decision by the Thurgau Cantonal Court related to a longstanding expropriation matter finalized in 1993. Over the years, the complainant attempted to address perceived injustices via numerous legal proceedings, including reaching the Federal Supreme Court multiple times. The current dispute arises from a criminal complaint filed in January 2023 against the 2021/2022 President of the Thurgau Grand Council. The Thurgau Public Prosecutor's Office decided not to pursue an investigation, a decision upheld by the Thurgau Cantonal Court in February 2023, prompting the complainant to appeal to the Federal Supreme Court. The appeal questions whether the complainant's status as a directly affected party was wrongly denied and raises issues regarding alleged partiality in the judicial process and the denial of legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 Abs. 1 StPO; Petitioner's Appeal Dismissed for Failure to Address Standing in Criminal Complaint Challenge Regarding 1993 Expropriation: Over the years, the complainant attempted to address perceived injustices via numerous legal proceedings, including reaching the Federal Supreme Court multiple times. The current dispute arises from a criminal complaint filed in January 2023 against the 2021/2022 President of the Thurgau Grand Council. The Thurgau Public Prosecutor's Office decided not to pursue an investigation, a decision upheld by the Thurgau Cantonal Court in February 2023, prompting the complainant to appeal to the Federal Supreme Court. The appeal questions whether the complainant's status as a directly affected party was wrongly denied and raises issues regarding alleged partiality in the judicial process and the denial of legal aid.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafanzeige Enteignung konnexe Verfahren Parteistellung der Staatsanwaltschaft Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied because the appeal was dismissed due to lack of a proper statement of grounds according to this procedural rule.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to dismiss the request for legal aid due to the forlorn prospects of the legal requests.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to impose reduced court costs on the appellant given his financial situation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_554/2023

Urteil vom 15. Mai 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Februar 2023 (SW.2023.3).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Im Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren, das mit rechtskräftigem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Mai 1993 seinen Abschluss gefunden hat, versucht der Beschwerdeführer seither mit unzähligen Verfahren in seinen Augen geschehenes Unrecht rückgängig zu machen. In vielen dieser Verfahren ist er bis vor Bundesgericht gelangt.

Vorliegend geht es um eine vom Beschwerdeführer am 5. Januar 2023 erhobene Strafanzeige gegen die im Jahr 2021/2022 amtierende Präsidentin des Grossen Rats des Kantons Thurgau. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau nahm eine Strafuntersuchung am 9. Januar 2023 nicht an die Hand. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 23. Februar 2023 nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt ist allein der Nichteintretensentscheid des Obergerichts vom 23. Februar 2023. Es kann daher vor Bundesgericht nur darum gehen, ob dem Beschwerdeführer die Parteistellung als unmittelbar Geschädigter zu Unrecht abgesprochen und folglich auf die Beschwerde gesetzeswidrig nicht eingetreten wurde. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Stattdessen schildert er seine Sicht der Dinge, stellt an der Sache vorbeigehende Behauptungen auf, erhebt unzulässige Forderungen (z.B. völkerrechtswidriger Landraub sei unverjährbar, Feststellung der Rechtswidrigkeit, Aufarbeitung durch eine unabhängige Untersuchungskommission u.ä.m.) und befasst sich mit anderen Verfahren. Willkür und auch sonstige Bundesrechtsverletzungen lassen sich nicht mit blossen Bestreitungen und reinen Behauptungen begründen. Inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder bei der Rechtsanwendung Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte (insbesondere Art. 115 Abs. 1 StPO ), lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht.

Soweit der Beschwerdeführer eine Parteilichkeit des Obergerichtsvizepräsidenten geltend machen will, fehlt es sodann ebenfalls an einer konkreten Substanziierung dieses Vorwurfs. Mit früherem Mitwirken in Angelegenheiten einer Partei allein lässt sich die Befangenheit eines Richters bzw. eine Pflicht zum Ausstand und eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV nicht dartun ( BGE 117 Ia 372 E. 2c mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Obergericht beanstandet, bringt er nichts vor, was die vorinstanzliche Einschätzung der Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels in Frage stellen könnte. Inwiefern Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 StPO verletzt sein könnten, vermag er nicht zu sagen. Die Kostenauflage von Fr. 500.-- stützt das Obergericht auf Art. 428 Abs. 1 StPO . Die Spruchgebühr setzt es gestützt auf das anwendbare kantonale Recht fest. Dass und weshalb es die Bestimmung von Art. 428 Abs. 1 StPO verletzt und die Spruchgebühr willkürlich oder ermessensfehlerhaft bemessen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde ebenfalls nicht. Diese erfüllt auch in diesem Punkt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind angesichts seiner finanziellen Lage reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill