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6B_554/2016 KI-generiert

Appeal Against Penal Order Dismissed Due to Untimely Objection and Inadmissible New Facts

Geschäftsnummer 6B_554/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by a district court, which dismissed an appeal against a penal order due to the appeal being filed late. The appellant claimed that they had only recently discovered the penal order among old papers, having been informed of it by their father, who allegedly did not have the authority to receive it on their behalf. However, this defense was introduced for the first time at the federal level and was deemed inadmissible as it constituted new evidence not previously presented. Consequently, the federal court rejected the appeal on the grounds of inadequate justification and also denied a request for legal aid, imposing court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Against Penal Order Dismissed Due to Untimely Objection and Inadmissible New Facts: The appellant claimed that they had only recently discovered the penal order among old papers, having been informed of it by their father, who allegedly did not have the authority to receive it on their behalf. However, this defense was introduced for the first time at the federal level and was deemed inadmissible as it constituted new evidence not previously presented. Consequently, the federal court rejected the appeal on the grounds of inadequate justification and also denied a request for legal aid, imposing court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf eine Einsprache (Strafbefehl) verspätete Vorbringen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Fernhaltemassnahme Beweisverfügungen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon due to a lack of a proper substantiation, applied via this procedural rule.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was dismissed based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The appellant's financial situation was taken into account when setting the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_554/2016

Urteil vom 7. Juli 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf eine Einsprache (Strafbefehl),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. April 2016.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm trat mit Verfügung vom 16. März 2016 auf eine Einsprache des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2016 gegen einen Strafbefehl vom 30. Dezember 2015 nicht ein, da die Einsprache nicht fristgerecht erfolgte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 13. April 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt er an, dass auf seine Einsprache eingetreten werden soll.

2. Gemäss den Feststellungen der kantonalen Richter wurde der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 2015 zugestellt, was dieser in der Beschwerde vor der Vorinstanz auch nicht an Abrede stellte (Entscheid S. 4 E. 2.2). Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer demgegenüber erstmals geltend, er habe den Strafbefehl erst am 2. Februar 2016 zufällig im Altpapier gefunden; die Sendung sei durch seinen Vater in Empfang genommen worden, der dazu weder einen Auftrag noch eine Vollmacht besessen habe. Diese Behauptung hat er in seiner Beschwerde vor der Vorinstanz vom 24. März 2016 noch nicht aufgestellt, obwohl er angesichts der Begründung des Entscheids vom 16. März 2016 Anlass dazu gehabt hätte. Unter diesen Umständen handelt es sich bei dem Vorbringen um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG , die vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachgereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: C. Monn