Failure to Cure Formal Defects in Supreme Court Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who lodged a complaint against a decision made by the Higher Court of the Canton of Thurgau on June 6, 2024. The complaint was handled by the Swiss Federal Court. The applicant, referred to as the appellant, failed to adhere to procedural requirements as the complaint lacked a handwritten signature, and a set financial advance of 800 CHF was not paid within the specified deadline. Additionally, the complaint did not address the contested decision sufficiently to meet legal reasoning standards. These procedural deficiencies led to the non-admittance of the appeal. The matter originated from an objection against a penal order, with the General Prosecutor's Office of the Canton of Thurgau as the respondent.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Cure Formal Defects in Supreme Court Appeal: The complaint was handled by the Swiss Federal Court. The applicant, referred to as the appellant, failed to adhere to procedural requirements as the complaint lacked a handwritten signature, and a set financial advance of 800 CHF was not paid within the specified deadline. Additionally, the complaint did not address the contested decision sufficiently to meet legal reasoning standards. These procedural deficiencies led to the non-admittance of the appeal. The matter originated from an objection against a penal order, with the General Prosecutor's Office of the Canton of Thurgau as the respondent.
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KI-generiertThe appeal was not considered because the formal defect (missing signature) was not remedied as threatened, leading to non-admittance under this article.
The court imposed the court costs on the appellant based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_553/2024
Urteil vom 13. September 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juni 2024 (SW.2024.60).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Thurgau liess dem Bundesgericht am 9. Juli 2024 zuständigkeitshalber ein bei ihm eingegangenes Schreiben von A.________ vom 7. Juli 2024 samt Beilagen zukommen, in dem dieser sinngemäss Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 6. Juni 2024 erhob.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben an das Bundesgericht gerichtete Rechtsschriften die Unterschrift zu enthalten; die Unterschrift muss eigenhändig angebracht sein. Fehlt die Unterschrift der Partei, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt ( Art. 42 Abs. 5 BGG ).
3. Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers enthält keine eigenhändige, sondern nur eine in Kopie angebrachte Unterschrift. Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung vom 10. Juli 2024 Frist bis zum 16. August 2024 angesetzt, um die Beschwerdeeingabe mit einer eigenhändigen Original-Unterschrift zu versehen, unter Androhung, dass die Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Die als Einschreiben an die Adresse des Beschwerdeführers versandte Verfügung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Sie gilt gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG dennoch als zugestellt, weil der Beschwerdeführer mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste. Auch nach zusätzlichem Versand der Verfügung mit A-Post an den Beschwerdeführer behob dieser den Unterschriftenmangel nicht, sondern retournierte er die A-Post-Sendung mit Anmerkungen, auf die mangels Sachbezugs nicht eingegangen werden muss. Da der Mangel der fehlenden Unterschrift innert der angesetzten Frist nicht behoben wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Auf die Beschwerde wäre abgesehen davon auch deshalb nicht einzutreten, weil weder innert der mit separater Verfügung vom 10. Juli 2024 angesetzten Frist bis zum 16. August 2024 noch innert der mit Verfügung vom 20. August 2024 angesetzten, gesetzlich vorgeschriebenen Nachfrist bis zum 3. September 2024 der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- geleistet wurde (vgl. Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG ). Hinsichtlich der Zustellung dieser Verfügungen gilt das in E. 3 Gesagte gleichermassen. Hinzukommt, dass die Beschwerde eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen lässt, daher den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt und ebenso aus diesem Grund unzulässig wäre.
5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller