Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_553/2013 KI-generiert

Plaintiff's Appeal on Usury and Fraud Conviction Dismissed Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer 6B_553/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed an appeal against decisions made by the Court of Appeal of Zurich regarding criminal convictions for multiple counts of fraud and usury. Following separate judgments that resulted in prison sentences for the convicted parties, the individual, acting as a private plaintiff, challenged the court's refusal to entertain her appeals due to late submissions. The appeals were not accepted by the Federal Court, which noted that the arguments presented did not meet the required justification standards. Additionally, the court decided not to impose any costs related to the appeals.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Plaintiff's Appeal on Usury and Fraud Conviction Dismissed Due to Untimely Filing: Following separate judgments that resulted in prison sentences for the convicted parties, the individual, acting as a private plaintiff, challenged the court's refusal to entertain her appeals due to late submissions. The appeals were not accepted by the Federal Court, which noted that the arguments presented did not meet the required justification standards. Additionally, the court decided not to impose any costs related to the appeals.

Schlagwörter

KI-generiert
Gewerbsmässiger Betrug verspätete Einreichung Wucher materielle Begründung Betrug Einstellung des Betrugsverfahrens ausserordentliche Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
6B_554/2013
Y.________ (6B_554/2013),
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used because the Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the appeals based on this procedural rule.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as the reason why the grounds for appeal did not meet the requirements.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_553/2013; 6B_554/2013

Urteil vom 3. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. Y.________ (6B_554/2013),

3. Z.________ (6B_553/2013),

Beschwerdegegner 2 und 3 vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Paul Peyrot,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. Mai 2013 und 16. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Verfahren 6B_553/2013 und 6B_554/2013 sind zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen.

2. Das Bezirksgericht Bülach sprach Z.________ und Y.________ am 22. November 2012 mit separaten Urteilen des mehrfachen gewerbsmässigen Wuchers, des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig und verurteilte sie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von je drei Jahren. Zahlreiche Privatkläger wurden mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gegen beide Urteile legte die Beschwerdeführerin als Privatklägerin Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich trat darauf mit Beschlüssen vom 14. und 16. Mai 2013 nicht ein, weil die Anmeldung der Rechtsmittel verspätet erfolgt war. Mit der Frage der Verspätung der Berufungsanmeldungen befasst sich die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerdeeingaben vor Bundesgericht nicht. Diese genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Die Ausführungen zur materiellen Seite der Angelegenheit sind unzulässig. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem sinngemäss geäusserten Anliegen um Kostenerlass hat sie sich an die Vorinstanz oder die zuständige kantonale Behörde zu wenden.

3. Auf eine Kostenauflage vor Bundesgericht kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill