Appellant v. Respondent on Defamation and Appeal Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual faced legal consequences for making accusations against a lawyer, which resulted in a conviction for defamation, slander, and false accusations. The individual was penalized with a monetary fine, and their appeal to challenge the verdict was not considered by the Federal Tribunal due to insufficient substantiation of claims regarding the factual inaccuracies in the lower court's decision. Additionally, the request for free legal assistance was denied on the grounds that the legal arguments presented were deemed unlikely to succeed. The court assigned the responsibility for legal costs to the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appellant v. Respondent on Defamation and Appeal Substantiation: The individual was penalized with a monetary fine, and their appeal to challenge the verdict was not considered by the Federal Tribunal due to insufficient substantiation of claims regarding the factual inaccuracies in the lower court's decision. Additionally, the request for free legal assistance was denied on the grounds that the legal arguments presented were deemed unlikely to succeed. The court assigned the responsibility for legal costs to the individual.
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KI-generiertUsed in the reasoning, and implicitly in the dispositive order 1, to declare that the appeal will not be entertained.
Used to dismiss the application for legal aid in dispositive order 2.
Used to instruct that the appellant's financial situation be considered when setting the court fee in the reasoning, which informs dispositive order 3 concerning the amount.
Used to order the appellant to bear the court costs in dispositive order 3.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_553/2011
Urteil vom 22. September 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________, vertreten durch Fürsprecher Mathias Ammann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Falsche Anschuldigung, Verleumdung, üble Nachrede,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 5. April 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit Vorwürfen, die er gegen einen Anwalt erhoben hatte, im angefochtenen Entscheid wegen Verleumdung, übler Nachrede und falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt.
Soweit der Beschwerdeführer einleitend eine Vielzahl von angeblich verletzten Bestimmungen aufzählt, ohne dazu weitere Ausführungen zu machen, genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der angefochtene Entscheid basiere auf einem falschen Sachverhalt, ist aus der Eingabe nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Vorinstanz die Tatsachen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte. Insbesondere wird nicht hinreichend dargelegt, inwieweit die in Frage stehende und angeblich übersetzte Honorarnote über Fr. 295.-- den Beschwerdeführer berechtigt hätte, dem Beschwerdegegner 2 Betrug und Verletzung der Standesregeln vorzuwerfen.
In Bezug auf die Ablehnung von Oberrichtern hat sich das Bundesgericht im Urteil 1B_263/2011 vom 22. Juni 2011 geäussert. Darauf ist nicht zurückzukommen.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn