Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_553/2008 KI-generiert

Failure to Collect Registered Penal Order; Denial of Restoration of Objection Period

Geschäftsnummer 6B_553/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was subjected to a criminal investigation for serious traffic violations. Following a summons to appear for questioning, the individual communicated that attending was unreasonable for him. Subsequently, he was found guilty of the violations in December 2007 and was penalized, but initial notifications of the judgment failed to reach him due to issues with delivery. After multiple attempts to notify him, which included a return receipt that he did not collect, he applied for a restoration of the appeal period against the judgment. This request was denied, leading him to appeal to a higher court, where he sought to have the appeal period reinstated, arguing that he was unaware of the ongoing proceedings due to complications with the delivery of court documents.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Failure to Collect Registered Penal Order; Denial of Restoration of Objection Period: Following a summons to appear for questioning, the individual communicated that attending was unreasonable for him. Subsequently, he was found guilty of the violations in December 2007 and was penalized, but initial notifications of the judgment failed to reach him due to issues with delivery. After multiple attempts to notify him, which included a return receipt that he did not collect, he applied for a restoration of the appeal period against the judgment. This request was denied, leading him to appeal to a higher court, where he sought to have the appeal period reinstated, arguing that he was unaware of the ongoing proceedings due to complications with the delivery of court documents.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der Frist (grobe Verletzung von Verkehrsregeln) Versuch im Strafrecht Vorladung mangelhafte Postzustellung Wiederherstellung der versäumten Frist hängiges Verfahren verspätete Einreichung von Urkunden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed based on this procedural provision for inadmissible parts.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied by the Tribunal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the financial situation of the appellant into account by imposing a reduced court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

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Appellant Fails to Evade Penal Order Due to Refusal of Service
«…ung der Strafbehörden rechnen, wenn er Kenntnis von einer gegen ihn ge- führten Strafuntersuchung hat (vgl. BGer Urteil 6B_553/2008 vom 27. August 2008, E. 3). Im Rahmen der Korrespondenz verzichtete die Beschwerdeführerin sodann auch selbst regel- mä…»
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Defendant v. Public Ministry on Restoration of Deadline Following Late Opposition to Penal Order
«…devaient être appliquées de façon raisonnable (arrêts du Tribunal fédéral 6B_110/2016 du 27 juillet 2016, consid. 1.2 ; 6B_553/2008 du 27 août 2008, consid.3 ; 2P.120/2005 du 23 mars 2006 consid. 4.2 publié in ZBl 108/2007, p. 46). Eu égard aux spécif…»
BK 2017 167 (2017-06-26) · be
Appeal Against Rejection of Proceedings for Failure to Commence Civilian Service Due to Defective Service of Notification
«…als vertretbar erachtet. Während dieser Zeit darf die Zustellfiktion aufrechter- halten werden (vgl. etwa Urteil 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3 mit Hinweisen; Urteil 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2, in: Zbl 108/2007 S. 46). In…»
P3 16 273 (2017-02-06) · vs
Appeals Dismissed for Untimely Filing and Lack of Grounds Following Penalty Order Upheld
«…chen Ent- scheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen, gilt (Bundesgerichtsurteil 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3); -6- dass die Zustellfiktion jedoch bei langer Ve…»
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Penal Order Validity and Untimely Opposition in Construction Violation Case Established by Fictional Notification
«…on du temps écoulé entre le dernier acte de procédure et la notification, arrêts 6B_511/2010 du 13 août 2010 consid. 3; 6B_553/2008 du 27 août 2008 consid. 3 et CHRISTIAN DENYS, Ordonnance pénale: Questions choisies et jurisprudence récente, SJ 2016 I…»
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Capital Payment Taxation: Residence at Payment, Not Liability Date
«…Behörde als vertretbar erachtet. Während dieser Zeit darf die Zustellfiktion aufrechterhalten werden (vgl. etwa Urteil 6B_553/2008 vom 27. August 2008, E. 3 mit Hinweisen; BGE 2P.120/2005 vom 23. März 2006, E. 4.2, in: Schweizerisches Zentralblatt fü…»
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«…einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Behörde vertret- bar (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2008 vom 27. August 2008, E. 3; 2P.120/2005 vom 23. März 2006, E. 4.2). 3.3 Wie bereits dargelegt, wurde der Beschu…»
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Municipal Waste Fine Appeal: Proper Service of Notice and Inexcusable Absence
«…2C_565/2012 vom 11.4.2013 Erw. 3.2; Urteil 2C_1040/2012 vom 21.3.2013; Urteil 6B_511/2010 vom 13.8.2010 Erw. 3; Urteil 6B_553/2008 vom 27.8.2008 Erw. 3; Urteil 2P.120/2005 vom 23.3.2006 Erw. 4.2). -5- 3.3 Der…»
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«…2007 S. 46)." Diese Rechtspre- chung wurde denn auch in späteren Entscheiden des Bundesgerichts bestätigt (vgl. etwa in 6B_553/2008 und 6B_511/2010). 9. Schmid (Praxiskommentar StPO, N 9 zu Art. 85 StPO) sieht ein entsprechen- des "Verfahrensverhältn…»
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«…Behörde als vertretbar erachtet. Während dieser Zeit darf die Zustellfiktion aufrechterhalten werden (vgl. etwa Urteil 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3 mit Hinweisen; Urteil 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2, in: Zbl 108/2007 S. 46). In der Le…»
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Dismissal of Late Appeal for Provisional Rent Arrears Authorization
«…s- abwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2008, 6B_553/2008, E. 3, mit Hinweisen). c. Diese Grundsätze gelten auch im Schuldbetreibungs- und Konkurs- verfahren. Die Bes…»
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«…2007 S. 46)." Diese Rechtspre- chung wurde denn auch in späteren Entscheiden des Bundesgerichts bestätigt (vgl. etwa in 6B_553/2008 und 6B_511/2010). 9. Schmid (Praxiskommentar StPO, N 9 zu Art. 85 StPO) sieht ein entsprechen- des "Verfahrensverhältn…»
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Zurich Higher Court Upholds Fine After Defendant's Failure to Collect Summons
«…2C_565/2012 vom 11.4.2013 Erw. 3.2; Urteil 2C_1040/2012 vom 21.3.2013; Urteil 6B_511/2010 vom 13.8.2010 Erw. 3; Urteil 6B_553/2008 vom 27.8.2008 Erw. 3; Urteil 2P.120/2005 vom 23.3.2006 Erw. 4.2). -5- 3.3 Der…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_553/2008/sst

Urteil vom 27. August 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellung der Frist (grobe Verletzung von Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 25. April 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nachdem die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln eröffnet hatte, wurde dieser vom Untersuchungsrichteramt Samedan mit Schreiben vom 19. September 2007 zur Einvernahme vorgeladen. Mit Faxschreiben vom 28. September 2007 teilte X.________ dem Untersuchungsrichteramt mit, es sei für ihn nicht zumutbar, an der Einvernahme zu erscheinen.

1 Mit Strafmandat vom 14. Dezember 2007 sprach das Kreispräsidium Oberengadin X.________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- sowie einer Busse von Fr. 800.--. Das Strafmandat wurde am selben Tag per Einschreiben versandt, konnte aber nicht zugestellt werden. Nachdem das Kreisamt bei der Einwohnerkontrolle in Erfahrung gebracht hatte, dass X.________ seinen Wohnsitz in den Kanton Schaffhausen verlegt hatte, wurde ihm das Strafmandat am 19. Dezember 2007 eingeschrieben an die neue Adresse zugestellt. Indessen blieb auch dieser Zustellversuch erfolglos, weil X.________ die eingeschriebene Sendung nicht abholte. Daraufhin wurde das Strafmandat am 18. Januar 2008 mit A-Post ein drittes Mal zugestellt mit dem Hinweis, dass mit dieser nochmaligen Zustellung keine neue Einsprachefrist ausgelöst werde.

2 Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 ersuchte X.________ das Kreispräsidium Oberengadin um Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen das Strafmandat. Das Präsidium wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. März 2008 ab und stellte fest, das Strafmandat vom 14. Dezember 2007 sei in Rechtskraft erwachsen. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde durch den Ausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden mit Urteil vom 25. April 2008 abgewiesen.

3 X.________ wendet sich an das Bundesgericht und beantragt, es sei ihm die Einsprachefrist wieder herzustellen.

2. Da es um eine Strafsache geht, ist die als "Berufung" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren nicht erst als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen, und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag der Frist zugestellt wurde. Die Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden können. Diese Rechtsprechung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter dieser Voraussetzung ist von einem Verfahrensbeteiligten zu verlangen, dass er seine Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt ( BGE 130 III 396 E. 1.2.3, 119 V 89 E. 4b/aa, 116 Ia 90 E. 2a, 115 Ia 12 E. 3a). Als Zeitraum, während welchem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörde erfolgen, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt. Dauert die Untätigkeit der Behörde länger an, kann nach dieser Meinung die Zustellfiktion nicht mehr greifen (Yves Donzallaz, La notification en droit interne suisse, Bern 2002, S. 501). Ein Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Behörde scheint in der Tat noch als vertretbar (Urteil 2P.120/2005 vom 23. März 2006, E. 4.2; veröffentlicht in Zbl 108/2007 S. 46). Wenn eine kantonale Behörde diese Grundsätze übernimmt, so hat das Bundesgericht nur zu prüfen, ob deren Anwendung durch die Behörde verfassungsmässige Rechte des Betroffenen verletzt (a.a.O. E. 3; 116 Ia 90 E. 2B; 115 Ia 12 E. 3a).

4 Der Beschwerdeführer wusste mindestens seit dem 28. September 2007, dass das Untersuchungsrichteramt Samedan gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln führte. Er hätte deshalb ab diesem Zeitpunkt dafür besorgt sein müssen, dass ihm oder einem Stellvertreter behördliche Akte zugestellt werden können. Mit einer solchen Kontaktaufnahme durch die Behörden des Kreises Oberengadin hat er denn auch gerechnet, hat er doch in seinem Faxschreiben vom 28. September 2007 an das Untersuchungsrichteramt Samedan ausdrücklich darum gebeten, wieder kontaktiert zu werden (KA act. 1/4). Demgegenüber findet seine Behauptung, er habe damit gerechnet, nun durch die angeblich konzilianteren Behörden seines Wohnsitzkantons zu einer Einvernahme aufgeboten zu werden, im angefochtenen Entscheid keine Stütze. Darauf kann das Bundesgericht deshalb nicht eintreten. Der Beschwerdeführer will zudem "von Gerichts- und Betreibungsverfahren her" gewusst haben, dass "vor, an und nach Weihnachten Gerichtsferien sind". Aus dieser vagen Angabe ist indessen nicht ersichtlich, aus welchem Grund er für das vorliegende Strafverfahren ohne weiteres hätte davon ausgehen dürfen, er müsse in der Woche vor Weihnachten nicht mit einer behördlichen Zustellung rechnen. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung muss er den Zustellversuch vom Dezember 2007, der nur rund drei Monate nach der Vorladung vom September 2007 erfolgte, gegen sich gelten lassen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 10) ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn