Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_553/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Attempted Insurance Fraud Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 6B_553/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual contesting a criminal conviction for multiple attempted unlawful insurance benefits. The lower court had sentenced the individual to a monetary fine and imposed legal costs. The individual appealed, seeking acquittal and arguing that the punishment should have been further mitigated. However, the appeal was deemed insufficiently substantiated as it did not adequately address the grounds for the initial conviction or specify the alleged violations of basic rights. Consequently, the higher court did not consider the appeal further, imposed court costs on the appellant, and rejected a subsequent request for legal aid due to the initial claims being deemed hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Attempted Insurance Fraud Due to Procedural Deficiencies: The lower court had sentenced the individual to a monetary fine and imposed legal costs. The individual appealed, seeking acquittal and arguing that the punishment should have been further mitigated. However, the appeal was deemed insufficiently substantiated as it did not adequately address the grounds for the initial conviction or specify the alleged violations of basic rights. Consequently, the higher court did not consider the appeal further, imposed court costs on the appellant, and rejected a subsequent request for legal aid due to the initial claims being deemed hopeless.

Schlagwörter

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Versicherungsbetrug Versuch im Strafrecht Versicherungsleistungskürzung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Betrug Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The application for legal aid was rejected based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the appellant's financial situation by reducing the court fee based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_553/2007 /rom

Urteil vom 27. Oktober 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

Mehrfache versuchte unrechtmässige Erwirkung von Versicherungsleistungen,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 30. Mai 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen mehrfacher versuchter unrechtmässiger Erwirkung von Versicherungsleistungen zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt und dass ihm Kosten auferlegt wurden. In seiner Eingabe vom 19. September 2007 beantragt er einen Freispruch (Ziff. 4.1). Da er sich indessen mit der Begründung des Schuldspruchs durch die Vorinstanz nicht befasst, genügt seine Beschwerde insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. In Bezug auf die Verfahrensdauer hat die Vorinstanz eine erhebliche Strafmilderung vorgenommen (angefochtener Entscheid S. 33 oben). Der entsprechende Hinweis in der Beschwerde (Ziff. 3.1) genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht, weil der Beschwerdeführer nicht dartut, weshalb die Strafe aus seiner Sicht noch stärker hätte gemildert werden müssen. In Bezug auf die vom kantonalen Recht geregelte Kostenauflage könnte der Beschwerdeführer nur geltend machen, seine Grundrechte seien missachtet worden. In diesem Punkt genügt die Beschwerde, in der kein angeblich verletztes Grundrecht genannt wird, den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: