Appeal Dismissed for Insufficient Justification of Reasons
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted by the Obergericht des Kantons Thurgau for insult and attempted coercion, resulting in a conditional monetary penalty and a fine. The complainant sought a complete acquittal, arguing that the factual findings of the lower court were merely assumptions and incorrect assertions, offering a detailed account from their perspective. However, the appeal did not meet the legal reasoning requirements, as it largely constituted inadmissible, subjective criticism rather than substantiated legal arguments. Consequently, the Federal Tribunal declined to consider the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification of Reasons: The complainant sought a complete acquittal, arguing that the factual findings of the lower court were merely assumptions and incorrect assertions, offering a detailed account from their perspective. However, the appeal did not meet the legal reasoning requirements, as it largely constituted inadmissible, subjective criticism rather than substantiated legal arguments. Consequently, the Federal Tribunal declined to consider the appeal.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter into the appeal because the grounds for appeal were insufficient, applying the procedure cited.
The Tribunal ordered the appellant to bear the costs of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_551/2019
Urteil vom 12. Juni 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beschimpfung, versuchte Nötigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Februar 2019 (SBR.2018.52).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Beschimpfung und versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage).
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde, er sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Vorinstanz begründet ihr Urteil ausführlich. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert. Stattdessen bezeichnet er die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als "reine Annahmen" sowie als "einseitige, falsche, nicht beweisbare Behauptungen" und schildert den Sachverhalt eingehend, so wie er sich aus seiner subjektiven Sicht zugetragen haben soll. Seine Vorbringen gehen nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Warum die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein bzw. das Urteil in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Entsprechend ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill