Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_550/2025 KI-generiert

Appeal Against Expulsion Challenged Insufficiently

Geschäftsnummer 6B_550/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Against Expulsion Challenged Insufficiently The case concerns an appeal against a cantonal court's decision convicting the individual of assault, sentencing him to 18 months of imprisonment (partially served in pre-trial detention), and mandating a five-year expulsion from Switzerland, registered in the Schengen Information System. The appellant challenged only the expulsion, briefly highlighting links to Switzerland since leaving his native Eritrea as a child, his integration efforts, and alleged threats of imprisonment or death upon returning, but failed to address or challenge the detailed proportionality assessment and interests-balancing performed by the lower court under Article 66a para. 2 Swiss Criminal Code and Article 8 para. 2 ECHR. The Federal Court dismissed the appeal without entering into the merits, ruling that the submission did not meet the mandatory formal requirements of Article 42 para. 2 and Article 106 para. 2 BGG, which demand a concise and specific legal critique of the contested judgment's reasoning, leading to the rejection of the request for legal aid due to the appeal's lack of prospect of success.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 108 BGG; Appeal Against Expulsion Challenged Insufficiently: The appellant challenged only the expulsion, briefly highlighting links to Switzerland since leaving his native Eritrea as a child, his integration efforts, and alleged threats of imprisonment or death upon returning, but failed to address or challenge the detailed proportionality assessment and interests-balancing performed by the lower court under Article 66a para. 2 Swiss Criminal Code and Article 8 para. 2 ECHR. The Federal Court dismissed the appeal without entering into the merits, ruling that the submission did not meet the mandatory formal requirements of Article 42 para. 2 and Article 106 para. 2 BGG, which demand a concise and specific legal critique of the contested judgment's reasoning, leading to the rejection of the request for legal aid due to the appeal's lack of prospect of success.

Schlagwörter

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Landesverweisung Nichteintreten strafrechtliche Landesverweisung Verhältnismässigkeit der Haft Formerfordernisse unentgeltliche Rechtspflege Strafzumessung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering a decision due to insufficient grounds, based on this procedural article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to impose reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_550/2025

Urteil vom 27. Juni 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Landesverweisung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. März 2025 (SB240041-O/U/cwo).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 19. März 2025 des Angriffs schuldig und vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung frei. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon es 196 Tage als durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden anrechnete, und verwies ihn ausserdem für die Dauer von fünf Jahren des Landes, unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). Das Obergericht stellte im Übrigen die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 6. September 2023 fest und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

A.________ wendet sich an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Landesverweisung sei "zurückzunehmen". Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

2. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

146 IV 297

E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 148 IV 356

E. 2.1, 39 E. 2.6).

3. Der Beschwerdeführer kritisiert die Landesverweisung, indem er auf einer A4-Seite in wenigen Sätzen einzelne Aspekte seines privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz hervorhebt. Er führt an, er habe keine Verbindung zu seinem Heimatland Eritrea, da er es schon als Kind verlassen habe und seither nie mehr dort gewesen sei, die Schweiz sei sein Zuhause, er möchte hier als erst 29-Jähriger sein Leben gestalten und etwas erreichen, eine Wegweisung würde seine hiesige Integration massiv beeinträchtigen und sei für ihn zudem schon deshalb ausgeschlossen, weil ihm im Heimatland eine Haftstrafe oder sogar der Tod drohe. Mit der vorinstanzlichen Würdigung setzt er sich dabei indes mit keinem Wort auseinander. Diese Würdigung ist ausführlich und beinhaltet eine Interessenabwägung im Sinne von

Art. 66a Abs. 2 StGB

sowie

Art. 8 Ziff. 2 EMRK

, die sämtliche der von ihm erwähnten Punkte unter dem Titel des privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz erfasst und dem öffentlichen Fernhalteinteresse gegenüberstellt (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.5.2 ff. S. 38 ff.). Indem er in seiner Beschwerdeeingabe bloss einzelne Aspekte seines privaten Interesses erwähnt, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz auch nur ansatzweise zu befassen und darzutun, weshalb diese willkürlich oder sonstwie rechtswidrig wäre, genügt er den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung von

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

offensichtlich nicht. Diese gesetzlichen Begründungsanforderungen gelten auch im Fall der Landesverweisung (vgl. Urteil 6B_1200/2022 vom 11. September 2023 E. 5 mit Hinweis).

4. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller