Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_550/2007 KI-generiert

Violence and Threats Against Officials Affirmed on Appeal

Geschäftsnummer 6B_550/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was sentenced for acts of violence and threats against authorities during a ticket check on a train. He faced a financial penalty consisting of a suspended fine and an additional fee for his actions, which included making death threats. The individual appealed the decision, insisting he had a valid ticket; however, the appeal did not sufficiently address the charges of violence and threats. Consequently, the court found no grounds to proceed with the appeal, and the request for legal aid became irrelevant.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Violence and Threats Against Officials Affirmed on Appeal: He faced a financial penalty consisting of a suspended fine and an additional fee for his actions, which included making death threats. The individual appealed the decision, insisting he had a valid ticket; however, the appeal did not sufficiently address the charges of violence and threats. Consequently, the court found no grounds to proceed with the appeal, and the request for legal aid became irrelevant.

Schlagwörter

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Drohung gegen Behörden und Beamte materielle Begründung Gewaltdelikte Überprüfung der Strafzumessung Missachtung des Gerichts Straftaten gegen die Amts- und Berufspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited in the reasoning to explain why the appeal does not qualify for substantive review (though the actual application is reflected in point 1 of the dispositive).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_550/2007 /hum

Urteil vom 2. November 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern,

Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 1. Mai 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt wurde. Es wird ihm vorgeworfen, er sei anlässlich einer Billetkontrolle im Zug gewalttätig geworden und habe Todesdrohungen ausgestossen. Was an dieser Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Behauptung, er habe ein gültiges Ticket besessen. Diese Behauptung hat indessen mit der Frage, ob er gewalttätig wurde und Todesdrohungen ausstiess, nichts zu tun. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass das unklare Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2007 einen Rückzug darstellen soll (act. 9). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: