Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_549/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Untimely Filing and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_549/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of coercion by a lower court, resulting in a monetary penalty that was partially accounted for by time served in pre-trial detention. The individual appealed this decision, arguing that procedural and substantive rights were violated, including inaccuracies in assessments made by authorities. However, the appeal was deemed late as it was filed after the statutory deadline, and the arguments presented did not sufficiently address the legal grounds for overturning the prior court's ruling. Consequently, the higher court declined to consider the appeal based on the lack of adequate justification for the claims made.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 50 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Untimely Filing and Insufficient Substantiation: The individual appealed this decision, arguing that procedural and substantive rights were violated, including inaccuracies in assessments made by authorities. However, the appeal was deemed late as it was filed after the statutory deadline, and the arguments presented did not sufficiently address the legal grounds for overturning the prior court's ruling. Consequently, the higher court declined to consider the appeal based on the lack of adequate justification for the claims made.

Schlagwörter

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Nötigung, Nichteintreten verspätete Einreichung Auslegung von Urteilen Wiederherstellung der versäumten Frist Eilvorabentscheidungsverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on this procedural article due to insufficient grounds for appeal.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The decision not to entertain the appeal was based on the insufficient substantiation required by this article.

Art. 66 al. 1 LTF

The dispositive states that no costs shall be levied, implying the application of the general cost rule framework.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_549/2018

Urteil vom 25. Juni 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nötigung, Nichteintreten.

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Januar 2018 (SB170361-O/U/cw).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 16. Januar 2018 die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2017 hinsichtlich der Dispositivziffern 8 (Herausgabe), 9 (Kostenfestsetzung) und 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) fest. Es verurteilte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, wovon 29 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde die Weisung erteilt, die begonnene psychologische Behandlung fortzusetzen, solange der behandelnde Arzt dies für notwendig erachte, längstens aber für die Dauer der Probezeit.

Die Beschwerdeführerin wendet sich am 22. Mai 2018 (Poststempel) an das Bundesgericht.

2. Das begründete vorinstanzliche Urteil wurde der damaligen amtlichen Verteidigerin der Beschwerdeführerin am 6. März 2018 zugestellt. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde in Strafsachen begann am 7. März 2018 ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am 20. April 2018. Die Beschwerde vom 22. Mai 2018 ist folglich verspätet. Die Beschwerdeführerin ersucht wegen ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Ob die Voraussetzungen von Art. 50 BGG zur Fristwiederherstellung erfüllt sind, kann vorliegend offen bleiben, da, wie nachfolgende Erwägung zeigt, mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür) qualifizierte Rügeanforderungen bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde führende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin schildert ausschliesslich ihre subjektive Sichtweise der Ereignisse. Sie bringt vor, das Obergericht glaube den Lügen des Ehemannes, der Gutachter habe eine "fiktive Biographie" verfasst und sie habe bei den Einvernahmen im Vorverfahren ohne Dolmetscher und Anwalt nicht alles verstanden. Mit den Erwägungen des Obergerichts, welches sich im Urteil Punkt für Punkt mit den massgebenden Fragen befasst und sich insbesondere auch zur notwendigen Verteidigung und der Verwertbarkeit der Einvernahmen äussert, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz auseinander. Blosse Behauptungen von Verfassungsverletzungen genügen den Begründungsanforderungen nicht. Dass und inwiefern das angefochtene Urteil des Obergerichts verfassungs- und/oder rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill