Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_548/2010 KI-generiert

Appellant Challenges Insufficient Non-Pecuniary Damages and Unquantified Pecuniary Loss After Pre-Trial Detention

Geschäftsnummer 6B_548/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was acquitted of coercion charges but was awarded compensation for the time spent in pre-trial detention. The individual sought further compensation for damages, claiming that their requests were not adequately addressed and that necessary measures were denied. The higher court found the claims regarding damage estimation and employment status insufficiently substantiated, leading to the dismissal of the appeal to the Federal Tribunal on procedural grounds. Additionally, the Tribunal denied a request for free legal aid due to the lack of viable claims and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appellant Challenges Insufficient Non-Pecuniary Damages and Unquantified Pecuniary Loss After Pre-Trial Detention: The individual sought further compensation for damages, claiming that their requests were not adequately addressed and that necessary measures were denied. The higher court found the claims regarding damage estimation and employment status insufficiently substantiated, leading to the dismissal of the appeal to the Federal Tribunal on procedural grounds. Additionally, the Tribunal denied a request for free legal aid due to the lack of viable claims and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Entschädigung Haftentschädigung materieller Schaden Befriedigung der Forderung Schadensersatzklage persönliche Anhörung Sachentziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to dismiss the appeal without entering into the merits through the simplified procedure.

Art. 64 BGG

Used to deny the request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to instruct that the appellant's financial situation be taken into account when setting the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_548/2010

Urteil vom 21. September 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Mai 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wurde bereits mit Schreiben vom 21. Juli 2010 abgelehnt, da die Angelegenheit spruchreif ist. Darauf ist heute nicht mehr zurückzukommen.

2. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. Mai 2010 vom Vorwurf der Nötigung frei. Für die erlittene Untersuchungshaft vom 20. September bis 4. November 2008 wurde ihm eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zugesprochen. Ein Schadenersatz wurde nicht zugesprochen, weil der Beschwerdeführer solche Ansprüche nicht beziffert hatte und seit Ende Mai 2008 nicht mehr erwerbstätig war.

Der Beschwerdeführer erhebt zum einen formelle Rügen. Zum Beispiel macht er geltend, zur Umgehung seiner Rechte sei beschlossen worden, ein Abwesenheitsurteil zu fällen (Beschwerde S. 2). Dem angefochtenen Entscheid ist indessen zu entnehmen, dass der Verteidiger den Antrag stellte, dem Beschwerdeführer sei das persönliche Erscheinen zu erlassen (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3). Inwieweit das Abwesenheitsurteil unter diesen Umständen gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Solche unsubstanziierte Vorbringen genügen den Voraussetzungen einer Beschwerde vor Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Der Beschwerdeführer macht materiell geltend, der Schaden sei trotz seiner Anträge nicht behoben und "die notwendigen Massnahmen" seien verweigert worden (Beschwerde S. 1). Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Höhe der Genugtuung, um die mangelhafte Bezifferung der Schadenersatzansprüche durch den Beschwerdeführer sowie um die Frage von dessen Erwerbstätigkeit gehen. Aus der Beschwerde, deren Inhalt ohnehin zum grössten Teil an der Sache vorbeigeht (vgl. z.B. S. 2: "Antrag um Kontaktierungsverbot"), ergibt sich nicht in einer Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise, inwieweit die Vorinstanz bei den erwähnten drei Punkten das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt hätte. Die Behauptung, die Feststellungen der Vorinstanz seien "schlichtweg gelogen" und der Beschwerdeführer sei wegen des "jahrelangen Staatsterrors" unverschuldet arbeitsunfähig (Beschwerde S. 7), genügt nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtlos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

4. Wie im Urteil 6F_7/2007 vom 7. September 2007, welches im Anschluss an das Urteil 6B_270/2007 vom 15. Juni 2007 erging, wird der Beschwerdeführer bereits heute darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere unzulässige oder offensichtlich unbegründete Eingaben bzw. Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung zu den Akten zu legen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn